Von Karfreitag über Ostermontag bis zu den Weihnachtsfeiertagen stehen für Mitarbeiter alljährlich einige arbeitsfreie Feiertage an. Doch wie sieht es an diesen Tagen mit dem Entgelt aus?

Gesetzliche Feiertage

Für gesetzliche Feiertage sieht der Gesetzgeber abgesehen von einigen Ausnahmen ein Beschäftigungsverbot vor (§ 9 ArbZG). Welche Tage darunterfallen, ergibt sich aus den Feiertagsgesetzen der Bundesländer. Insgesamt neun Feiertage sind bundesweit einheitlich:

  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. Mai
  • Tag der Deutschen Einheit
  • 25. und 26. Dezember
  1. Dezember und 31. Dezember sind hingegen keine gesetzlichen Feiertage.

Entgeltfortzahlung nach EFZG

Arbeitnehmer haben für Feiertage einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der in § 2 Absatz 1 EFZG geregelt ist. Demnach muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter für die Arbeitszeiten entschädigen, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages entfallen. Die Bezahlung entspricht der eines durchschnittlichen Arbeitstages. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitsstunden. Demnach beanspruchen auch Teilzeitmitarbeiter eine Feiertagsvergütung.

Lohnausfallprinzip

Die Entgeltfortzahlung wird nur dann fällig, wenn der Mitarbeiter an dem jeweiligen Tag gearbeitet hätte. Das ergibt sich aus dem Lohnausfallprinzip. Wenn daher die Arbeitszeit aufgrund eines Streiks oder aus einem anderen Grund ausgefallen wäre, steht dem Mitarbeiter keine Entgeltfortzahlung zu. Auch wenn der gesetzliche Feiertag ein Sonntag ist, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht gearbeitet hätte, muss der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlen. Es gilt der Grundsatz, dass der Mitarbeiter durch den Feiertag weder geschädigt werden noch eine Bereicherung erhalten soll.

Mitarbeiter, die am letzten Tag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen, verlieren den Lohnanspruch.

Landesfeiertage

Manche Feiertage wie beispielsweise der Dreikönigstag am 6. Januar betreffen nur einige Bundesländer. In diesem Fall ist der tatsächliche Arbeitsort entscheidend. Das bedeutet, dass die Feiertagsregelung für jene Mitarbeiter gilt, die am jeweiligen Feiertag zur Arbeit im jeweiligen Bundesland gewesen wären. Es spielt keine Rolle, wo das Unternehmen seinen Sitz hat oder wo sich der Wohnsitz des Mitarbeiters befindet.

Ausländische Feiertage

Ausländische Feiertage begründen in Deutschland keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Daher müssen ausländische Mitarbeiter, die in Deutschland arbeiten, ihre Arbeitspflicht erfüllen, auch wenn im Heimatland ein Feiertag ist. Es bleibt die Möglichkeit, einen Urlaubstag zu nehmen.

Wenn ein deutsches Unternehmen einen deutschen Mitarbeiter im Ausland einsetzt, besteht an deutschen gesetzlichen Feiertagen kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 EFZG, weil das Arbeitsverbot nicht greift. Ebenso wenig ist § 2 EFZG bei ausländischen gesetzlichen Feiertagen anwendbar, wenn für die Mitarbeiter auch im Ausland deutsches Arbeitsrecht gilt.