Weist ein Dienstgeber den Arbeitnehmer dazu an, die Dienstkleidung vor dem Dienstantritt anzulegen, ordnet er damit keine Mehrarbeit an. Es liegt keine unrechtmäßige Weisung vor, die eine Arbeitszeitgutschrift nach sich ziehen müsste. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diesbezüglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Der Fall: Weisung, in Dienstkleidung zum Dienstantritt zu erscheinen

Die Klägerin, eine Zollbeamtin, erhielt im August 2012 von ihrem Arbeitgeber die schriftliche Weisung, pünktlich zum Dienstbeginn in Dienstkleidung am Arbeitsort zu erscheinen. Als sie sich nach dem Ablauf erkundigte, entgegnete der Vorgesetzte, dass sie um eine Viertelstunde früher kommen soll. Die Klägerin empfand die Weisung als rechtswidrige Anweisung von Mehrarbeit. Sie klagte deshalb beim Verwaltungsgericht Minden eine Arbeitszeitgutschrift von zehn Minuten pro Arbeitstag ein. Diese Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Der Beschluss: Keine unzulässige Anordnung von Mehrarbeit

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden war die schriftliche Weisung keine rechtswidrige Anordnung von Mehrarbeit. Der Arbeitgeber hatte nicht verlangt, dass die Zollbeamtin 15 Minuten vor dem Dienstbeginn erscheinen müsse. Er habe keine zeitliche Vorgabe ausgesprochen. Mit der mündlichen Äußerung habe der Vorgesetzte erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Dienstkleidung vor dem Dienstbeginn anziehen müsse. Darüber hinaus sei das Anziehen und Ablegen der Arbeitskleidung nicht als Dienst zu werten.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen versagte die Zulassung der Berufung, zumal das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden nicht beanstandet werde (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2020, Az. 1 A 2217/18). Es gab keine Dienstweisung, die den früheren Dienstantritt verlangt hatte. Die Zollbeamtin hätte die Dienstkleidung vielmehr bereits auf dem Weg zur Arbeit tragen können. Der Arbeitgeber habe nicht verlangt, dass das Umkleiden an Ort und Stelle erfolgen müsse. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertrat die Ansicht, dass das Umkleiden nicht zur Dienstzeit zähle.