Um die absolvierten Überstunden darzulegen, muss der LKW-Fahrer lediglich angeben, an welchen Arbeitstagen er welche Tour erledigt hat sowie deren Beginn und Ende anführen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund bestätigt.
Der Fall: LKW-Fahrerin verlangt Überstundenabgeltung
Die Klägerin, eine LKW-Fahrerin, klagte vor dem Arbeitsgericht Stralsund auf Überstundenabgeltung für den Zeitraum April bis Juni 2018. Sie führte für jeden Arbeitstag detailliert an, zu welcher Uhrzeit sie ihre Arbeit begonnen und zu welcher Uhrzeit sie die Tätigkeit beendet hatte. Dabei berücksichtigte sie Pausenzeiten ebenso wie Urlaubs- und Krankheitstage. Beim Arbeitsgericht Stralsund war sie mit ihrer Klage erfolgreich. Die beklagte Arbeitgeberin legte sodann beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein.
Das Urteil: Datum sowie Beginn und Ende der Tour sind anzugeben
Auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bejahte einen Vergütungsanspruch der LKW-Fahrerin für die geleisteten Überstunden. Der Arbeitnehmer müsse darlegen und beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich erbracht hat (Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2020, Az. 5 Sa 48/20). Ein LKW-Fahrer, dem der Arbeitgeber bestimmte Touren zugeordnet hat, kann diese Darlegungslast dadurch erfüllen, dass er angibt, an welchen Arbeitstagen er welche LKW-Tour zu welcher Zeit angetreten und zu welcher Zeit beendet habe. Diese Voraussetzungen habe die LKW-Fahrerin im vorliegenden Fall erfüllt.
Auch dem Unternehmen kann eine Darlegungslast zukommen. So liegt es am Arbeitgeber, anhand der ausgewerteten Aufzeichnungen zu erklären, an welchen Arbeitstagen der Mitarbeiter aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Ausmaß gearbeitet haben muss, als er selbst angegeben hat.
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