Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer selbst, kann ihn der Arbeitgeber fristlos kündigen. Das gilt laut LAG Baden-Württemberg auch bei einer Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren.

Der Fall: Ungenehmigter Urlaubsantritt bei Prozessbeschäftigung

Der Kläger, ein Prozessmanager, erhielt im April 2018 von seiner Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung. Dagegen erhob er eine Kündigungsschutzklage. Für die Verfahrensdauer vereinbarten Kläger und Beklagte eine Prozessbeschäftigung. Im März 2019 stellte der Prozessmanager einen Urlaubsantrag mit der Bitte um schriftliche Genehmigung. Bevor die Arbeitgeberin darüber entschieden hatte, nahm sich der Kläger drei Tage danach eigenmächtig Urlaub. Es folgte die fristlose Kündigung. Zwischenzeitlich sprach das Arbeitsgericht Heilbronn die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom April 2018 aus. Der Kläger reagierte mit einer Kündigungsschutzklage auf die fristlose Kündigung, die das Arbeitsgericht Heilbronn ebenfalls für unwirksam erklärte. Die Arbeitgeberin legte beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung ein.

Das Urteil: Fristlose Kündigung bei Selbstbeurlaubung gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielt die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin für wirksam. Bei einer Selbstbeurlaubung sei es gerechtfertigt, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen, zumal er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2020, Az. 17 Sa 1/20). Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines eigenmächtigen Urlaubsantritts gelte auch bei einer Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren. Die Arbeitgeberin hätte den Mitarbeiter nicht vorab abmahnen müssen, da der Betroffene nicht damit rechnen könne, dass das Unternehmen die Selbstbeurlaubung billige. Der Kläger erhob Revision. Nunmehr muss das Bundesarbeitsgericht darüber entscheiden, ob eine Selbstbeurlaubung während einer Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Jedes Kündigungsschutzverfahren ist für den Arbeitgeber mit dem Risiko verbunden, dass er den rückständigen Lohn nachzahlen muss, falls er im Prozess unterliegt. Im Gegenzug erhält er aber keine Arbeitsleistung. Um dieses Risiko zu umgehen, vereinbart so manches Unternehmen mit dem Mitarbeiter eine Prozessbeschäftigung, nämlich eine Weiterbeschäftigung, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung befristet ist. Dies kann sich bei langen Kündigungsschutzverfahren als hilfreich erweisen.