So manches Transportunternehmen duldet Parkverstöße seiner Fahrer und zahlt die dazugehörigen Verwarnungsgelder. Doch liegt in diesem Fall ein geldwerter Vorteil und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?

Der Fall: Paketzustelldienst zahlt Verwarnungsgelder für Fahrer

Der klagende Paketzustelldienst ist bundesweit tätig und duldete es unter bestimmten Voraussetzungen, dass seine Fahrer die Fahrzeuge in Halteverbots- und Fußgängerzonen kurzfristig anhielten, um dieselben zu be- und entladen. Er übernahm als Fahrzeughalter die Verwarnungsgelder, die deshalb aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt wurden. Es entbrannte ein Streit darüber, ob dabei beim Fahrer ein geldwerter Vorteil vorliegt.

Das Urteil: FG muss geldwerten Vorteil und Regressanspruch prüfen

Das Finanzamt stufte die Zahlung der Verwarnungsgelder in Anlehnung an die bisherige BFH-Rechtsprechung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten des klagenden Paketzustelldienstes. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Zahlung der Geldbuße sei zwar auf eigene Schuld des Paketzustelldienstes erfolgt und könne damit dem Mitarbeiter nicht als Arbeitslohn zufließen. Allerdings müsse das Finanzgericht prüfen, ob dem Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn entstanden ist, weil der Arbeitgeber einen Regressanspruch gegenüber diesem Mitarbeiter hatte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2020, Az. VI R 1/17). Es stellt sich die Frage, wie sich die Duldung der begangenen Verstöße der Fahrer auf einen allfälligen Regressanspruch des Arbeitgebers auswirkt. Dass diese Ordnungswidrigkeiten dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnen seien, ist für die Entscheidung, ob Arbeitslohn vorliegt oder nicht, irrelevant.

Ob das Finanzgericht in diesem Rechtsfall einen steuerpflichtigen Arbeitslohn bejaht, ist noch nicht entschieden. Klar ist die Entscheidung hingegen in dieser Fallkonstellation: Wenn die Behörde ein Verwarnungsgeld direkt gegenüber dem Arbeitnehmer als Fahrer ausspricht, weil er ein Halteverbot verletzt hat, und der Arbeitgeber diese Geldbuße übernimmt, liegt jedenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.