Auf Jahres-Fitnessmitgliedschaften, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren, ist die Freigrenze für Sachbezüge anwendbar. Das ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der hier von monatlichen Zuflüssen ausgeht und sich auch zur Kostenbewertung der Sachbezüge äußert.
Beispielfall: Einjährige Trainingslizenzen für Mitarbeiter
Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms die Möglichkeit, in verschiedenen Fitnesseinrichtungen zu trainieren. Dafür setzte es auf einjährige Trainingslizenzen, für die pro Monat knapp 50 Euro brutto (42,25 Euro zuzüglich USt) zu zahlen waren. Der Eigenanteil der teilnehmenden Mitarbeiten an den Kosten betrug zunächst 16 Euro, dann 20 Euro. Das Unternehmen setzte diese Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung nicht an, zumal diese unter der monatlichen Sachbezugs-Freigrenze von 44 Euro lagen.
Das Finanzamt sah das anders. Es ging davon aus, dass den Arbeitnehmern die Möglichkeit, ein Jahr lang an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, als geldwerter Vorteil in einer Summe zugegangen ist, sodass die Sachbezugs-Freigrenze eindeutig überschritten worden sei. Demnach besteuerte das Finanzamt die Kosten für die Jahres-Trainingslizenzen unter Abzug der Eigenanteile der Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof vertraten eine andere Rechtsansicht.
Vorteile aus Fitnessmitgliedschaften als laufender Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die geldwerten Vorteile aus Jahres-Fitnessmitgliedschaften den beteiligten Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zufließen (Urteil des BFH vom 7. Juli 2020, Az. VI R 14/18). Das Unternehmen habe sein Versprechen, den Mitarbeitern die Nutzung von Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, monatlich eingelöst, indem er ihnen jeden Monat die Möglichkeit zum tatsächlichen Trainieren eingeräumt habe. Seine eigene Vertragsbindung gegenüber den Fitnesseinrichtungen bestehe unabhängig davon. Wenn man die Eigenanteile der Mitarbeiter berücksichtigt, seien die Voraussetzungen für die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge erfüllt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Demnach müssen die Betroffenen den geldwerten Vorteil aus der Mitwirkung am Firmenfitnessprogramm nicht versteuern.
Verwaltung setzt Entscheidung um
Die Verwaltung setzt diese neue Rechtsprechung bereits in der Praxis um. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Februar 2021 (IV C 5 – S 2334/19/10024 :003). Demnach kann man Sachbezüge in der Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer und aller Nebenkosten ansetzen, sofern das konkrete Produkt oder die Dienstleistung nicht in vergleichbarer Weise an Endverbraucher angeboten wird. Diese ersatzweise Kostenbewertung beschränkt sich nicht auf Fälle mit Fitnessbezug, sondern ist darüber hinaus auf andere Leistungen allgemein anwendbar.
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