Der Brexit hat Auswirkungen auf britische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ist mit Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Allerdings räumt das unterzeichnete Austrittsabkommen EU-Bürgern und Briten auch nach dem Ende des Übergangszeitraums Aufenthaltsrechte ein. Doch was ist zu beachten, wenn britische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt sind oder wenn sich EU-Bürger in Großbritannien aufhalten?
Aufenthaltsrecht in Großbritannien
EU-Bürger, die schon seit fünf Jahren oder länger in Großbritannien wohnen und arbeiten, haben bis zum 30. Juni 2021 die Möglichkeit, sich dort zu registrieren und den „settled status“ (= Aufenthaltsrecht) zu beantragen. Ist die Aufenthaltsdauer kürzer als fünf Jahre, müssen die Betroffenen einen sogenannten „pre-settled-status“ beantragen, um sich ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
EU-Bürger, die erst im Jahr 2021 nach Großbritannien übersiedeln, um dort zu leben und zu arbeiten, benötigen ein Visum. Für diesen Fall soll ein punktebasiertes System gelten, das sich an Faktoren wie Einkommenshöhe und Branche orientiert.
Aufenthaltskarte für Alt-Briten in Deutschland
Personen mit britischer Staatsangehörigkeit, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und hier auch bleiben möchten, müssen sich bis 30. Juni 2021 mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um eine Aufenthaltskarte zu beantragen. Es geht darum, den Wohnort anzuzeigen und sich über den 30. Juni 2021 hinaus mit einem neuen Aufenthaltsdokument das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht zu sichern.
Diese sogenannten Alt-Briten dürfen nach dem 1. Januar 2021 weiterhin ohne zeitliche Begrenzung in Deutschland arbeiten. Arbeitgeber können diese Alt-Briten auch zukünftig beschäftigen, wenn sie sie bereits davor legal angestellt hatten. Sie müssen sich zunächst kein zusätzliches Dokument vorlegen lassen. Mit Ablauf des 30. Juni 2021 sollten Unternehmen jedoch den Nachweis der Ausländerbehörde verlangen, den Alt-Briten beantragen können. Sie sind allerdings gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Kopie dieses Dokuments bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Briten, die zum 31. Dezember 2020 in Deutschland eine Beschäftigung (keine Entsendung) hatten und weiterhin hier beschäftigt sind, unterliegen auch über diesen Zeitpunkt hinaus der deutschen Arbeitslosenversicherung.
Neu-Briten benötigen Aufenthaltstitel
Britische Bürger, die nach dem Austrittsabkommen keine Aufenthaltsberechtigung haben, nehmen seit dem 1. Januar 2021 denselben Status ein wie Angehörige anderer Nicht-EU-Länder. Das betrifft britische Staatsangehörige, die erst nach dem Ende des Übergangszeitraums einen Wohnsitz in Deutschland begründen und hier eine Berufstätigkeit aufnehmen möchten. Diese sogenannten Neu-Briten benötigen einen Aufenthaltstitel in Deutschland, um einer Arbeit nachgehen zu dürfen. Dabei kommt das komplexe Aufenthaltsrecht zur Anwendung.
Sobald diese britischen Staatsangehörigen eine Erwerbstätigkeit in Deutschland antreten, gelten bezüglich der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV die deutschen Rechtsvorschriften.
Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung von britischen Leiharbeitsfirmen sind am 31. Dezember 2020 erloschen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass nur ausländische Verleihunternehmen mit Sitz in einem EU-Staat eine solche Erlaubnis in Deutschland erwirken können. Das bedeutet, dass britische Leiharbeitsfirmen seit 1. Januar 2021 mangels Erlaubnis keine Leiharbeiter mehr nach Deutschland entsenden dürfen. Wenn ein Verleihunternehmen mit Sitz in Deutschland Leiharbeitnehmer nach Großbritannien verleihen möchte, ist dies nur nach Maßgabe der britischen Rechtsvorschriften zulässig.
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