Verlängert der Dienststellenleiter einer Universitätsklinik in Baden-Württemberg Corona-bedingt die Schichtzeit auf zwölf Stunden, hat der Personalrat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht. Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung schließe dieses im LPVG geregelte Recht nicht aus. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2020.

Der Fall: Dienststellenleiter verlängert Arbeitsschicht ohne Personalrats-Zustimmung

Der Dienststellenleiter einer baden-württembergischen Universitätsklinik erhöhte im Frühjahr 2020 Corona-bedingt die Schichtlänge von acht Stunden auf zwölf Stunden, ohne die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Letzterer beantragte beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Feststellung, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt wurde. Der Dienststellenleiter verneinte den Bestand eines Mitbestimmungsrechts unter Verweis auf die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die 12-Stunden-Schichten erlaube.

Der Beschluss: Personalrat hat nach LPVG Mitbestimmungsrecht

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bejahte hingegen das Mitstimmungsrecht des Personalrats, wenn es um die pandemiebedingte Einführung von 12-Stunden-Schichten geht (Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2020, Az. PL 11 K 2474/20). Wenn Arbeitgeber die Schichtzeiten umstellen, ändern sie den Beginn und das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit pro Tag. Dies wirke sich erheblich auf die Mitarbeiterbelastung und die individuelle Lebensgestaltung aus. Für solche Regelungen zur Arbeitszeit sehe § 72 Absatz 4 Nummer 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) eine Mitbestimmung des Personalrats vor.

Hinzu komme, dass die Verlängerung der Schichtzeit als neues Arbeitszeitmodell einzustufen sei. Auch für diesen Fall bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (§ 72 Absatz 4 Nummer 21 LPVG). Der geforderte kollektive Bezug sei erfüllt. Darüber hinaus gebe es keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen, die dem Mitbestimmungsrecht widersprechen. Das treffe auch auf die Covid-19-Arbeitszeitverordnung zu. Letztere schließe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht aus. Sie regle nicht die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit und hebe den Vorrang der LPVG-Bestimmung nicht auf.