Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Mitarbeiter zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob ausübt. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungsverhältnissen um ein- und denselben Arbeitgeber, gilt aber besondere Vorsicht.

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis nach Sozialversicherungsrecht

Erledigt ein Mitarbeiter mehrere Jobs für ein- und dasselbe Unternehmen, liegt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Auf die arbeitsvertragliche Gestaltung kommt es nicht an. Die Frage, ob es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist ausschließlich anhand der Arbeitgeberidentität zu klären. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich beim Arbeitgeber um dieselbe natürliche Person (Privatperson, eingetragener Kaufmann), dieselbe juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder dieselbe Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) handelt. Welche Art der Tätigkeit vorliegt, ist hingegen nicht ausschlaggebend.

Beispiel: Beschäftigt ein selbständiger Unternehmensberater als Einzelunternehmer eine Mitarbeiterin als Sekretärin in seinem Büro und als private Haushaltshilfe für sein Haus, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, liegt immer ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, egal in welcher Betriebsstelle der Mitarbeiter der jeweiligen Beschäftigung nachgeht. Hier kommt es einzig und allein darauf an, ob der Arbeitgeber ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person ist.

Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge

Bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis muss das Unternehmen für den gesamten Verdienst aus Haupt- und Nebenbeschäftigung die vollen Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse entrichten.

Liegen hingegen zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse vor, ist kein Gesamtverdienst zu berechnen. Demnach muss das Unternehmen für den Minijob nur die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (gemeinsam mit dem Mitarbeiter) leisten.

Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer in ein- und demselben Unternehmen

Grundsätzlich ist es möglich, als Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung und als Leiharbeitnehmer (Leiharbeitsverhältnis) in ein- und demselben Betrieb zu arbeiten. Im ersten Fall ist der Entleiher der Arbeitgeber, im zweiten Fall das Verleihunternehmen. Es liegen zwei Beschäftigungsverhältnisse vor.

Anders gelagert ist die Situation, wenn für den Arbeitnehmer nachteilige Szenarien vereinbart werden. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber die bisherige Beschäftigung teilweise auslagert, um sie dann im gleichen Arbeitsumfang und mit gleichem Inhalt als Arbeitnehmerüberlassung weiterzuführen. Im Falle eines solchen Missbrauchs handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Minijob in Altersteilzeit?

Befindet sich ein Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, darf er nicht für denselben Arbeitgeber tätig werden. Das trifft auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, welches das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitmodell beendet.

Ausnahmsweise darf der Mitarbeiter für eine begrenzte Zeitspanne eine geringfügige Beschäftigung auch in der Freistellungsphase ausüben, sofern es einen wichtigen betriebsbedingten Anlass gibt (zum Beispiel: Einarbeiten eines Nachfolgers, Beenden eines Arbeitsprojekts). Die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, trifft der Rentenversicherungsträger.