Die Auszahlung von Kinderzuschlägen zur Abfindung laut Sozialplan darf nicht an den Vermerk in der Lohnsteuerkarte gebunden sein. Andernfalls liegt eine mittelbare Benachteiligung von Müttern mit Lohnsteuerklasse V vor. Das ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom Oktober 2020.

Der Fall: Sozialplan knüpft Kinderzuschläge zur Abfindung an Lohnsteuerkarte

Eine Mutter mit Lohnsteuerklasse V verlangte für ihre zwei Kinder Kinder-Zuschläge auf die Abfindung. Der Sozialplan aus dem Jahr 2018 sah vor, dass Mitarbeiter pro Kind einen Zuschlag von 5.000 Euro bekommen, wenn diese auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen waren. Demnach sei diese Wortwahl so zu interpretieren, dass bei den Eltern ein steuerlicher Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen sein muss, damit ein Anspruch besteht. Tatsächlich wurden Kinderfreibeträge jedoch nur bis 2014 auf den Lohnsteuerkarten vermerkt, im Jahr 2018 daher nicht mehr. Die Rechtssache landete vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.

Das Urteil: mittelbare Benachteiligung

Das LAG wertete die Sozialplan-Regelung zu den Kinderfreibeträgen als unwirksam, weil eine mittelbare Benachteiligung von weiblichen Arbeitnehmerinnen vorlag (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2020, Az. 18 Sa 22/20). Für Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse V sei es nicht möglich, einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu vermerken und bei der Steuer zu berücksichtigen.

Die Sozialplan-Regelung sah jedoch vor, dass Arbeitnehmer nur über den steuerlichen Kinderfreibetrag belegen können, dass sie für ein Kind unterhaltspflichtig sind. Das bedeutet wiederum, dass Mitarbeitern mit der Lohnsteuerklasse V der Zuschlag generell verwehrt bliebe. Vor allem Arbeitnehmerinnen, deren Ehepartner ein höheres Arbeitsentgelt erhält, entscheiden sich für diese Lohnsteuerklasse.

Im vorliegenden Fall muss die beklagte Arbeitgeberin laut LAG-Urteil der klagenden Mutter Abfindungszuschläge für die Kinder zahlen. Die Frau sei durch die Sozialplan-Regelung mittelbar benachteiligt worden, weshalb ihr die Kinderzuschläge zur Abfindung in gleicher Weise zustünden wie den anderen Mitarbeitern, die unterhaltsberechtigte Kinder hätten.