Erhalten männliche Arbeitskollegen für die gleiche Arbeit durchschnittlich mehr Gehalt als die Kolleginnen, wird vermutet, dass diese finanzielle Benachteiligung aufgrund des Geschlechts stattfindet. Das lässt sich aus einem Urteil des BAG ableiten, das über die Entgeltgleichheitsklage einer Abteilungsleiterin zu entscheiden hatte.

Der Fall: Abteilungsleiterin erhebt Entgeltgleichheitsklage

Die Klägerin, eine Abteilungsleiterin, fand bei einer Auskunft nach §§ 10ff. Entgelttransparenzgesetz heraus, dass das Vergleichsentgelt männlicher Kollegen sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage um acht Prozent höher ausfiel als ihr eigener Verdienst. Daraufhin verklagte die Abteilungsleiterin ihre Arbeitgeberin auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen ihrem Verdienst und der höheren Durchschnittsentgelte der Kollegen. Vor dem Arbeitsgericht hatte sie Erfolg. Das LAG Niedersachsen wies ihr Klagebegehren hingegen ab, weil es für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts keine ausreichenden Indizien gebe.

Das Urteil: BAG vermutet Benachteiligung wegen Geschlechts

Das Bundesarbeitsgericht kam unterdessen zu einer anderen Beurteilung. Die Abteilungsleiterin sei gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) unmittelbar benachteiligt worden, zumal ihr Arbeitsentgelt geringer war als jenes der männlichen Vergleichsperson (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2021, Az. 8 AZR 488/19). Laut BAG sei aufgrund dieser Tatsache zu vermuten, dass die Kollegin eine Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts erlitten habe.

Diese Vermutung konnte die beklagte Arbeitgeberin widerlegen. Ob der Beklagten die Widerlegung dieser Vermutung gelungen sei, lasse sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht klären. Deshalb hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Rechtssache an das LAG Niedersachsen zurück, das nun neuerlich verhandeln und entscheiden muss.

Gemäß Entgelttransparenzgesetz ist die indirekte oder direkte Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit verboten. Grundsätzlich muss die Klägerin laut der gesetzlichen Vorschrift beweisen, dass ihr aufgrund des Geschlechts ein geringeres Entgelt gezahlt wurde. Mit dem obigen Urteil vereinfacht das BAG diese Beweisführung, indem es eine Vermutungsregel zulässt. Wenn ein männlicher Kollege tatsächlich ein höheres Entgelt erhält, wird vermutet, dass diese Mehrvergütung aufgrund des Geschlechts erfolgt.