In der Landwirtschaft sind saisonale Arbeitskräfte für die Aussaat und Ernte von Obst und Gemüse eine wichtige Stütze, um die heimischen Konsumenten mit regionalen Lebensmitteln zu versorgen. Wie bereits im Vorjahr soll es auch im Jahr 2021 höhere Zeitgrenzen für kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen geben. Demnach sind für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 Zeitschranken von vier Monaten beziehungsweise 102 Tagen vorgesehen. Das geht aus einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31. März 2021 hervor. Diese Ausweitung ist als coronabedingte Ausnahmeregelung zu verstehen.
Kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Generell liegt eine kurzfristige Beschäftigung dann vor, wenn der Betroffene diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt und letztere innerhalb eines Jahres auf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt ist. Diese Beschäftigung darf nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung haben, andernfalls liegt eine berufsmäßige Ausübung vor.
Landwirtschaftliche Betriebe profitieren von Ausweitung
Die Regelung zur Anhebung der Zeitgrenzen unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, zumal sie ihre ausländischen Saisonarbeiter für vier statt drei Monate beschäftigen können, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Im Vorjahr hat das Bundeskabinett die Zeitschranken für die Monate März bis Oktober auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage ausgeweitet. 2021 gilt für denselben Zeitraum eine Zeitgrenze von vier Monaten beziehungsweise 102 Tagen.
Achtung: Neue Meldepflicht
Das ist nicht die einzige Neuerung. Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine Meldepflicht des Betriebes zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des kurzfristig Beschäftigten beschlossen. Durch diese Meldepflicht soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer im Krankheitsfall tatsächlich anderweitig abgesichert ist. Ein kurzfristig Beschäftigter gilt übrigens auch dann als privat krankenversichert, wenn es über den Arbeitgeber eine Absicherung über eine private Gruppenversicherung gibt, die die erforderliche Versorgung bei einer Erkrankung garantiert.
Minijob-Zentrale erteilt Rückmeldung
Umgekehrt erhält der Arbeitgeber in Zukunft eine automatische Rückmeldung der Minijob-Zentrale, die über die Vorversicherungszeiten des kurzfristig Beschäftigten informiert. Diese Meldung erfolgt, sobald der Betrieb die kurzfristige Beschäftigung anmeldet. Der Betrieb kann damit leichter feststellen, ob sich das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der gesetzlich zulässigen Zeitgrenzen bewegt.
Erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner
Für Altersvollrentner unterhalb der Regelaltersgrenze wurde die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 von 6.300 Euro auf 46.060 Euro erhöht. Das bedeutet, dass ein Altersvollrentner in diesem Jahr theoretisch im Rahmen einer auf vier Monaten befristeten Beschäftigung bis zu 46.060 Euro verdienen darf, ohne Sozialabgaben zu entrichten oder eine gekürzte Rente zu riskieren. Im Jahr 2022 wird voraussichtlich wieder die vorherige reguläre Hinzuverdienstgrenze gelten.
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