Dass eine Infektion mit dem Coronavirus und ein Verdachtsfall auf eine Covid-19-Infektion dem Gesundheitsamt zu melden ist, hat sich bereits herumgesprochen. Eine Meldepflicht besteht auch bei anderen Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind. Dazu gehören beispielsweise Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken (§ 6 IfSG).
Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen
Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss ein Mitarbeiter seine Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber sofort anzeigen. Bei einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit braucht der Arbeitnehmer diesbezüglich eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anzugeben. Der Mitarbeiter muss nur seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen. Eine Verpflichtung, den Arbeitgeber über Art und Ursache der Erkrankung zu informieren, gibt es grundsätzlich nicht. In diesem Fall wiegt das individuelle Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters höher als die Interessen des Arbeitgebers. Eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt gegebenenfalls in einem Gerichtsprozess über eine krankheitsbedingte Kündigung.
Hinweispflicht bei Gefahr für Dritte
Darüber hinaus trifft den Mitarbeiter aufgrund seiner Vertragsbeziehung mit dem Arbeitgeber allerdings eine Schutzpflicht. Wenn wie im Falle einer Corona-Infektion die Gefahr von ernsten Auswirkungen auf dritte Personen wie Kollegen oder Kunden besteht, muss der Arbeitnehmer über die Erkrankung informieren. Denn lediglich dann, wenn das Unternehmen von der Infektion weiß, kann es die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Untersuchungen einleiten. Handelt es sich um eine nicht schwer verlaufende Infektionskrankheit wie Scharlach dürfte den Mitarbeiter keine Hinweispflicht treffen, solange sich der Erkrankte vom Arbeitsplatz fernhält. Auch bei einer Ansteckungsgefahr im privaten Kreis des Mitarbeiters wie einer HIV-Infektion gibt es keine Mitteilungspflicht.
Meldepflichten laut Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Wenn am Arbeitsplatz besondere Ansteckungsgefahren bestehen wie beispielsweise in Kliniken, Pharmakonzernen oder Gastronomie, kann es eine weitergehende arbeitsvertragliche Meldepflicht geben, wenn Dritte gefährdet sind. Auch Betriebsvereinbarungen zu Infektionskrankheiten können Anzeigepflichten begründen.
Mögliche rechtliche Folgen
Wenn sich ein Arbeitnehmer nicht an die Mitteilungspflichten hält, drohen ihm schlimmstenfalls sogar strafrechtliche Folgen. Mitarbeiter, die wissentlich mit einem ansteckenden Virus wie dem Coronavirus infiziert sind und mit ihrem Verhalten in Kauf nehmen, dass sich eine oder mehrere andere Personen anstecken, erfüllen möglicherweise den Tatbestand der Körperverletzung.
Wenn ein Mitarbeiter trotz Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Arbeit erscheint, verletzt er die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Verletzung der Treuepflicht kann eine Abmahnung rechtfertigen. Wenn der Mitarbeiter einen Arbeitskollegen ansteckt, könnte dies theoretisch sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In der Praxis müsste der Arbeitgeber aber beweisen, dass Mitarbeiter X Mitarbeiter Y angesteckt hat und die Infektion daher nicht im Privatbereich des Arbeitnehmers geschehen ist.
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