Ein schwerer Verstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Mitarbeiters beweisen.
Der Fall: Mitarbeiter hustet Kollegen absichtlich an
Der klagende Mechaniker hatte nach Angaben des Arbeitgebers die Corona-Verhaltensregeln mehrmals verletzt und diese Maßnahmen nicht ernst genommen. Am 17. März 2020 habe er einen Arbeitskollegen absichtlich angehustet, ohne genügend Abstand zu halten. Bei diesem Vorfall habe er zudem dem Mitarbeiter gewünscht, dass dieser an Corona erkranke. Der Mechaniker stritt dies ab und sprach stattdessen von einem spontanen Hustenanfall, bei dem er Distanz gewahrt habe. Nachdem sich der Kollege bedrängt gefühlt habe, habe er geantwortet, der Mitarbeiter solle sich beruhigen und würde schon nicht an Corona erkranken. Der Arbeitgeber kündigte dem Mechaniker im April 2020 fristlos, wogegen sich derselbe mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.
Das Urteil: Arbeitgeber muss Grund für fristlose Kündigung beweisen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage des Mechanikers statt. Es stellte zunächst fest, dass bei der vom Arbeitgeber vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2021, Az. 3 Sa 646/20). Das absichtliche Anhusten eines Arbeitskollegen, ohne Distanz zu wahren, und die zusätzliche Aussage, den Mitarbeiter Corona zu wünschen, verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht, die ein Arbeitnehmer laut Beschäftigungsverhältnis erfüllen muss. Wenn dieser Mitarbeiter überdies zu verstehen gebe, die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhalten zu wollen, reiche eine Abmahnung nicht aus.
Allerdings muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund beweisen. Im vorliegenden Fall ist dem beklagten Arbeitgeber dieser Beweis nicht gelungen, weshalb die fristlose Kündigung nicht gehalten hat. Die Verletzung der Abstandsregeln durch den Mitarbeiter sah das Landesarbeitsgericht als erwiesen an. Allerdings wäre hier eine Abmahnung auszusprechen gewesen.
Nicht jede Verletzung einer Corona-Verhaltensregel rechtfertigt somit eine fristlose Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer einen leichten Verstoß begeht, muss ihn der Arbeitgeber zunächst abmahnen. Erst wenn sich der abgemahnte Mitarbeiter weiterhin weigert, die Maßnahmen einzuhalten, ist eine Kündigung gerechtfertigt.
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