Coronabedingt dürfen Betriebsratsmitglieder ihre Sitzungen virtuell abhalten. Das ergibt sich aus einer Sonderregelung des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitgeber darf keine Präsenzsitzung einfordern.

Der Fall: Arbeitgeber verlangt Präsenzsitzung des Betriebsrats

Der Betriebsrat der Kölner Niederlassung eines deutschen Textilunternehmens führte seine Sitzungen per Videokonferenz vom Homeoffice aus durch. Damit kam er der Aufforderung des Arbeitgebers im November 2020, die Betriebsratssitzungen in der Filiale abzuhalten, nicht nach. Es folgten Abmahnungen und Gehaltskürzungen für die Betriebsratsmitglieder. Davor hatte der Arbeitgeber pandemiebedingte virtuelle Sitzungen noch geduldet.

Der Betriebsrat reagierte mit einer Unterlassungsklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Er berief sich darauf, vom Arbeitgeber in der Ausübung der Betriebsratstätigkeit behindert zu werden. Außerdem verwies der Betriebsrat auf ein stark erhöhtes Infektionsrisiko, wenn sich mehrere Betriebsratsmitglieder über einige Stunden zusammen in einem geschlossenen Raum aufhalten.

Der Beschluss: Betriebsratsmitglieder dürfen Videokonferenz abhalten

Das Arbeitsgericht Köln schloss sich dieser Ansicht an, zumal die Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 1 BetrVG in der Ausführung ihrer Tätigkeit weder gestört noch behindert werden dürfen (Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2021, Az. 18 BVGa 11/21). Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber durch seine Maßnahme die Betroffenen in unzulässiger Weise daran gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Das Arbeitsgericht verwies auf eine Sonderregelung nach § 129 Absatz 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats bis Ende Juni 2021 Sitzungen vom Homeoffice aus abhalten dürfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es keinen Raum gibt, der groß genug ist, um im Rahmen einer Präsenzsitzung des Betriebsrats die geltenden Corona-Schutzvorschriften einzuhalten. Somit seien sowohl die Abmahnungen als auch die Gehaltskürzungen für die Sitzungszeiten unzulässig.

Aufgrund einer coronabedingten Sonderregelung dürfen Arbeitgeber keine Präsenzsitzungen der Betriebsratsmitglieder verlangen, wenn bei Anwesenheit aller Betroffenen die Vorschriften der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht erfüllt werden können. Eine Betriebsratssitzung darf noch bis Ende Juni 2021 als Videokonferenz abgehalten werden.