Schmälern Garagenkosten für einen Firmenwagen den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil? Die Antwort auf diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.
Der Fall: Garagenkosten für Dienstfahrzeug schmälern geldwerten Vorteil nicht
Der klagende Syndikusanwalt erhielt von seinem Arbeitgeber zwei Dienstfahrzeuge, die er auch privat nutzen durfte. In einer Steuererklärung mit seiner Ehegattin wies er darauf hin, die Firmenfahrzeuge in seiner Privatgarage abzustellen. Die Abschreibung auf diese Garage brachte er als selbst entrichtete Kraftfahrzeugkosten vom steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zum Abzug.
Das Urteil: Nachweis für Unterstellpflicht erforderlich
Allerdings lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen diese Abrechnung ab. Bei einer Überlassung eines Dienstfahrzeuges können nur solche Aufwendungen den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil schmälern, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind, um das Fahrzeug bedienen zu dürfen (Urteil des FG Niedersachsen vom 9. Oktober 2020, Az. 14 K 21/19). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufwendungen notwendig sind, um eine arbeitsvertragliche Regelung zu erfüllen oder das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Die anteiligen Kosten für eine Privatgarage mindern den geldwerten Vorteil hingegen nicht, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus freien Stücken ebendort abgestellt hat.
Demgegenüber zeigt sich die Verwaltungspraxis bei Nutzungsentgelten großzügiger. Wenn ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber laufend Nutzungsentgelte entrichtet, um die außerberufliche Nutzung des Firmenfahrzeugs abzugelten, schmälert dies den geldwerten Vorteil. Darunter fallen auch Kraftfahrzeugkosten, die der Mitarbeiter übernimmt. Dies betrifft beispielsweise Leasingzahlungen, Treibstoffkosten, AfA, Reparaturkosten, Wartungskosten, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer und Garagenmiete.
Im vorliegenden Fall fiel die Entscheidung strenger aus. Allerdings wären die Richter zu einem anderen Urteil gekommen, wenn der Syndikusanwalt nachgewiesen hätte, dass das Abstellen in der Garage eine zwingende Voraussetzung für die Fahrzeugüberlassung war. Dies hätte eine entsprechende Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelung vorausgesetzt. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Garagenkosten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil schmälern, steht allerdings noch aus, weil das Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist.
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