Der Gang ins Homeoffice, den ein Mitarbeiter absolviert, um seine Arbeit zu beginnen, unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Essen.

Der Fall: Mitarbeiter stürzt auf dem Weg ins Homeoffice

Der klagende Gebietsverkaufsleiter war im Außendienst tätig, wobei er regelmäßig auch im Homeoffice arbeitete. Im Jahr 2018 stürzte er eine Treppe hinunter, als er von seinen Wohnräumen in sein Büro gehen wollte. Beim Treppensturz zog er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Die Berufsgenossenschaft verwehrte ihm Entschädigungszahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie berief sich darauf, dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall handelt, weil der Sturz im häuslichen Wirkungsbereich stattgefunden hat. Die Klage des Gebietsverkaufsleiters beim Sozialgericht Aachen war erfolgreich.

Das Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz

Nach einer Berufung der Beklagten änderte das Landessozialgericht Essen allerdings dieses Urteil und wies die Klage ab (Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 09. November 2020, Az. L 17 U 487/19). Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall seien nicht erfüllt. Der Weg von den Wohnräumen ins Homeoffice unterliege weder als Weg zum Tätigkeitsort der Unfallversicherung noch sei er als versicherter Betriebsweg zu qualifizieren.

Das LSG verweist auf die BSG-Rechtsprechung. Dieselbe besagt, dass ein Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet, niemals in den eigenen vier Wänden auf dem Weg zum oder vom Tätigkeitsort der Wegeunfallversicherung unterliege. Ebenso wenig handle es sich um einen Betriebsweg, zumal sich der Gebietsverkaufsleiter zum Zeitpunkt des Sturzes auf dem Weg in sein Büro befunden habe, um seine Arbeit anzutreten. Als Betriebswege gelten hingegen nur jene Strecken, die der Betroffene bei der Ausübung seiner Arbeit absolviert. Handlungen zur Vor- und Nachbereitung der Tätigkeit seien nicht erfasst. Der Gebietsverkaufsleiter habe die Strecke nicht während der Tätigkeit zurückgelegt, sondern, um seine Arbeit im Homeoffice am betreffenden Tag anzutreten.