Der Zusammenstoß mit einem Hund auf dem Heimweg von der Arbeit ist ein Wegeunfall. Laut Sozialgericht Dresden muss die Berufsgenossenschaft denselben als Arbeitsunfall einstufen. In diesem Fall greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Der Fall: Arbeitnehmer stößt auf Heimweg mit einem Hund zusammen
Der Kläger befand sich auf dem Heimweg von der Arbeit, als er nach dem Zusammenstoß mit einem Hund von Bekannten des Hundehalters stark bedrängt und angegriffen wurde. Auch das Auto des Betroffenen wurde bei diesem Vorfall beschädigt. Der Kläger flüchtete in eine nahegelegene Tankstelle, wo die Angriffe weitergingen. Auf dieser Flucht verließ er den Arbeitsweg. Ein Psychologe attestierte dem Kläger Ängste und weitere psychische Störungen, die durch den Unfall und die anschließende Bedrohung ausgelöst wurden. Die beklagte Berufsgenossenschaft weigerte sich, diesen Unfall als Arbeitsunfall einzustufen.
Der Bescheid: Wegeunfall unterliegt Versicherungsschutz
Das Sozialgericht Dresden sah dies anders. Es kam zu dem Schluss, dass der Unfallversicherungsschutz nicht entfallen war, nachdem der Kläger den unmittelbaren Heimweg verlassen und zur Tankstelle geflüchtet sei (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. April 2021, Az. S 5 U 232/20). Dieses Abgehen vom Weg habe einen inneren Zusammenhang mit dem Heimweg, der gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII dem Versicherungsschutz unterliege. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Betroffene einer Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe die Tankstelle aufgesucht, um Schutz zu erhalten und die Polizei zu kontaktieren. Diese Handlungen haben stattgefunden, um den Heimweg wieder antreten zu können.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift auch auf dem Heimweg von der Arbeit. Wenn ein Arbeitnehmer – so wie im vorliegenden Fall – auf diesem Weg einen Schock erleidet, weil sein Auto mit einem Hund zusammenstößt, der überraschend auf die Fahrbahn läuft, handelt es sich um einen Wegeunfall, den die Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall einstufen muss.
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