Ein Krankenhaus versetzte eine Krankenschwester von der Intensivstation auf eine andere Station, weil sie eine Maskenpause gefordert hatte. Das Arbeitsgericht Herne hat die Zulässigkeit der Versetzung bejaht.
Der Fall: Krankenschwester forderte Maskenpause
Die Klägerin arbeitete als Krankenschwester auf der Intensivstation eines Krankenhauses in Recklinghausen. Sie forderte Erholungspausen in kürzeren Abständen ein. Nach 75 Minuten Arbeitszeit mit dem Tragen einer FFP2-Maske verlangte sie eine 30-minütige Maskenpause, in der sie andere Aufgaben ausführen wollte, für die es keine Maske braucht. Sie berief sich auf Empfehlungen der Berufsgenossenschaft. Die Arbeitgeberin versetzte die Klägerin auf eine Krebsstation, weil die Durchführung der Pausen im Klinikalltag nicht umsetzbar ist. Das wollte weder die Krankenschwester noch die Gewerkschaft gelten lassen. Die Gewerkschaft wies darauf hin, dass sich die Krankenschwester für den Arbeits- und Gesundheitsschutz stark gemacht habe und zwar sowohl für sich als auch für andere. Es folgte eine Klage gegen die Zwangsversetzung.
Das Urteil: Versetzung war zulässig
Das Arbeitsgericht Herne hielt die Versetzung auf die Krebsstation für zulässig, zumal das Krankenhaus die Bedenken der Krankenschwester bezüglich ihrer Gesundheit berücksichtigt habe (Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Mai 2021, Az. 4 Ca 2437/20). Auf der Krebsstation müsse sie die FFP2-Maske nicht andauernd tragen, sondern könne sie zwischenzeitlich auch für kurze Zeit abnehmen. Wenn die Umsetzung von 30-minütigen Maskenpausen alle 75 Minuten nicht möglich sei, dürfe das Krankenhaus auf der Grundlage des Direktionsrechts die Versetzung anordnen.
Zunächst hatte das Arbeitsgericht Herne einen Kompromiss angeregt, wonach das Krankenhaus die Versetzung zurücknehmen und Erholungspausen alle 120 Minuten bewilligen sollte. Das Krankenhaus hatte diesen Vorschlag mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin eine andere anspruchsvolle Aufgabe erhalten habe. Zudem sei es unmöglich, eine große Klinik ohne Ausübung des Direktionsrechts zu führen.
Laut Arbeitsgericht Herne durfte der Arbeitgeber die Krankenschwester aufgrund des Direktionsrechts versetzen.
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