Ausländischen Pflegekräften, die in Deutschland in der häuslichen 24-Stunden-Pflege arbeiten, steht der deutsche Mindestlohn zu. Das ergibt sich aus einem BAG-Urteil.

Der Fall: Entlohnung einer bulgarischen Pflegerin in der 24-Stunden-Pflege

Die klagende bulgarische Pflegerin erhielt vom beklagten Arbeitgeber eine Vergütung für 30 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berufung auf ihren Rund-um-die-Uhr-Einsatz bei einer Pflegebedürftigen in Berlin forderte sie eine Entlohnung für 24 Stunden täglich. Sie habe nicht nur von 6 Uhr bis 22 oder 23 Uhr abends gearbeitet, sondern auch in der Nacht zur Verfügung stehen müssen. Der Arbeitgeber verwies auf die per Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden.

Die Vereinbarung bezog sich auf umfassende Betreuungsleistungen inklusive Körperpflege, Unterstützung beim Essen, Haushaltsführung und Gesellschaftsdienst. Um die Betreuung zu gewährleisten, musste die Pflegerin in der Wohnung der Pflegebedürftigen wohnen und übernachten.

Das Urteil: Anspruch auf deutschen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeit

Das LAG Berlin-Brandenburg schätzte die tägliche Arbeitszeit auf 21 Stunden und sprach hierfür Mindestlohn zu. Zusätzlich sei vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst für das Bereithalten in der Nacht anzusetzen. Die Freizeit schätzte das LAG auf drei Stunden. In sachlicher Hinsicht folgte das Bundesarbeitsgericht diesen Einschätzungen, ohne selbst eine Entscheidung zu treffen. Es sprach sich dafür aus, dass ausländische Unternehmen ihren nach Deutschland entsandten Pflegekräften den deutschen Mindestlohn vergüten müssen (Urteil des BAG vom 24. Juni 2021, Az. 5 AZR 505/20). Das gelte auch für Bereitschaftszeiten.

Allerdings sei die Schätzung des LAG Berlin wegen fehlender Anhaltspunkte nicht zulässig. Deshalb verwies das BAG die Rechtssache an das LAG Berlin zurück. Auch das Bundesarbeitsgericht stellte die Vermutung an, dass die Pflegekraft mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Allerdings müsse das LAG Berlin-Brandenburg das Vorbringen der Gerichtsparteien umfassend berücksichtigen und den Umfang der Vollarbeit und des Bereitschaftsdienstes der Pflegerin genau feststellen. Dies gelte auch für die Anzahl der freien Stunden.

Dieses Urteil wirft die Frage auf, ob und wie die 24-Stunden-Pflege durch ausländische Pflegekräfte zukünftig finanzierbar ist.