Der Grundsatz der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen nach dem EU-Recht ist auch in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht anwendbar, wenn es sich um gleichwertige Arbeit handelt. Das hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden.

Artikel 157 AEUV: Grundsatz der Lohngleichheit

Der Grundsatz der Lohngleichheit findet sich in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Ein englisches Gericht ließ in einem Vorabentscheidungsverfahren abklären, ob sich Privatpersonen in einem nationalen Gerichtsverfahren unmittelbar auf diesen Grundsatz der Entgeltgleichheit stützen können. Vor allem ging es darum, die Rechtslage bei gleichwertiger Arbeit abzugrenzen. Diesem Verfahren lagen Klagen von knapp 6.000 Mitarbeitern des britischen Einzelhändlers Tesco Stores zugrunde, die bemängelten, dass weibliche und männliche Mitarbeiter für die gleiche Arbeit nicht die gleiche Vergütung bekommen haben. Dies widerspreche nationalen Vorschriften und dem Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Artikel 157 AEUV.

Nationaler Rechtsstreit über Anwendbarkeit

Die Mitarbeiterinnen brachten vor, dass ihre Tätigkeit in den Verkaufsläden mit der Arbeit der männlichen Kollegen in den Vertriebszentren gleichwertig sei. Obwohl diese Arbeiten in unterschiedlichen Betrieben von Tesco Stores verrichtet werden, sei es gemäß Artikel 157 AEUV rechtmäßig, diese Tätigkeiten miteinander zu vergleichen. Die Voraussetzung, dass die zu vergleichenden Tätigkeiten auf eine einheitliche Quelle zurückzuführen sind, sei erfüllt.

Tesco Stores widersprach in diesem Punkt. Außerdem bestritt das beklagte Unternehmen die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 157 AEUV bei Klagen, die sich auf gleichwertige Arbeit beziehen. Demnach könnten die Mitarbeiter vor dem englischen Arbeitsgericht den Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht geltend machen.

EuGH: Grundsatz der Entgeltgleichheit ist im Rechtsstreit anwendbar

Der EuGH vertrat eine andere Ansicht, wonach das Prinzip der Lohngleichheit für gleiche und gleichwertige Arbeit anwendbar ist. Demnach können Mitarbeiter auch bei Rechtsfällen zwischen Privaten diesen Grundsatz für gleiches Entgelt für Männer und Frauen heranziehen (Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021, Az. C-624/19). Ob die Beschäftigten gleiche oder gleichwertige Arbeit erbringen, müsse das Gericht im Rahmen einer Tatsachenwürdigung entscheiden. Sofern das Unternehmen als einheitliche Quelle anzusehen ist, ist es möglich, sich in einem nationalen Rechtsstreit betreffend gleichwertige Arbeit auf Artikel 157 AEUV zu berufen. Das treffe auch dann zu, wenn die Arbeitnehmer die zu vergleichenden Arbeiten in unterschiedlichen Betrieben des Unternehmens erbringen.

Jeder EU-Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit angewandt wird. Deutschland hat diesen Grundsatz im Entgelttransparenzgesetz festgeschrieben. Darüber hinaus findet sich das Prinzip der Entgeltgleichheit im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.