So mancher Arbeitnehmer studiert berufsbegleitend. Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen geregelt, unter denen vom Arbeitgeber bezahlte Studiengebühren nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Es gibt zwei Szenarien, in denen die Übernahme der Studiengebühren für die Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

Szenario 1: Mitarbeiter absolviert berufsbegleitendes Studium als Teil des Ausbildungsdienstverhältnisses.

Absolviert ein Mitarbeiter im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein berufsbegleitendes Studium, versteht sich die Teilnahme an dem jeweiligen Studienprogramm regelmäßig als Pflicht aus dem Dienstverhältnis. Dies trifft auf duale Studiengänge zu. Wenn der Arbeitgeber das Studium hingegen nur durch ein Stipendium fördert, ist es nicht Teil des Ausbildungsdienstverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn Teilzeitmitarbeiter berufsbegleitend studieren, ohne arbeitsvertraglich dazu verpflichtet zu sein.

Arbeitgeber schuldet die Studiengebühren

Wenn der Arbeitgeber die Studiengebühren für das berufsbegleitende Studium auf Basis eines Ausbildungsdienstverhältnisses schuldet, nimmt die Finanzverwaltung ein überwiegend betriebliches Interesse an, sodass die Kostenübernahme nicht als Arbeitslohn einzustufen ist. Demnach bleiben die vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren steuerfrei.

Arbeitgeber erstattet die Studiengebühren nachträglich

Wenn der Arbeitgeber die Studiengebühren erst nachträglich ersetzt, nachdem sie der Mitarbeiter zunächst selbst bezahlt hat, verlangt die Finanzverwaltung weitere Voraussetzungen, um von einem betrieblichen Interesse auszugehen:

  1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Arbeitsvertrag, die Studiengebühren zu übernehmen.
  2. Der Arbeitgeber kann aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einer sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschrift die Studiengebühren vom Mitarbeiter zurückverlangen, sofern der Betroffene dem Ausbildungsunternehmen aus freien Stücken binnen zwei Jahren nach dem Studienabschluss den Rücken kehrt.
  3. Der Mitarbeiter legt dem Unternehmen die Originalrechnung der Studiengebühren vor. Auf dieser Rechnung muss der Arbeitgeber die Übernahme der Studiengebühren samt deren Höhe vermerken. Eine Kopie dieser Rechnung ist dem Lohnkonto beizulegen.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Szenario 2: Mitarbeiter absolviert berufsbegleitendes Studium zur Fort- und Weiterbildung

Ein berufsbegleitendes Studium kann als Teil der beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung gelten, sofern es die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen steigern soll. In diesem Fall ist ein Eigeninteresse des Unternehmens anzunehmen. Demnach bleibt die Übernahme der Studiengebühren durch den Ausbildungsbetrieb für den Mitarbeiter steuerfrei. Ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter die Studiengebühren schuldet, ist bei diesem Szenario nicht relevant. Allerdings bedarf es einer schriftlichen Zusage des Unternehmens, die Studiengebühren zu übernehmen. Eine Rückforderungsmöglichkeit muss hingegen nicht bestehen.

Sozialversicherungsrecht

In der Sozialversicherung sind Studiengebühren nicht als Arbeitslohn einzustufen, wenn sie auch im Sinne des Steuerrechts keinen Arbeitslohn darstellen.