Lieferdienste müssen ihren angestellten Fahrradkurieren jeweils Smartphone und Fahrrad zur Arbeit überlassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Der Fall: Fahrradkurier fordert notwendige Betriebsmittel vom Arbeitgeber

Der klagende Fahrradkurier lieferte für den beklagten Lieferdienst (Arbeitgeber) Essens- und Getränkebestellungen aus. Er verlangte ein Smartphone und ein Fahrrad, um seine Arbeit ausüben zu können. Ihn treffe keine Verpflichtung, diese Gegenstände inklusive des nötigen Datenvolumens für die Internetnutzung privat bereitzustellen. Tatsächlich erhielt er vom Arbeitgeber weder ein Fahrrad noch ein Smartphone. Da der Fahrradkurier die App des Lieferdienstes nutzen musste, benötigte er jedenfalls ein Smartphone. Sowohl dieser Auslieferer als auch ein Arbeitskollege, der ein Smartphone einforderte, war mit seiner Klage vor dem Berufungsgericht LAG Hessen erfolgreich.

Das Urteil: Lieferdienst muss Smartphone und Rad bereitstellen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte in erster Instanz hingegen anders entschieden und die051 Klagen der beiden Lieferfahrer abgewiesen (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29. Januar 2020, Az. 2 Ca 5722/19 sowie Urteil vom 29. Juni 2020, Az. 21 Ca 5470/19). Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen muss der Lieferdienst den Fahrradkurieren Smartphone und Fahrrad bereitstellen (Urteil LAG Hessen vom 12. März 2021, Az. 14 Sa 306/20). Dies ergebe sich aus einer Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag. Der Passus, wonach der Fahrradkurier Fahrrad und Smartphone selbst mitbringen müsse, ohne einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Lieferfahrer nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB dar. Stattdessen müsse der Arbeitgeber für die Betriebsmittel und deren Kosten aufkommen. Auch für die Einsatzfähigkeit dieser Arbeitsmittel trage er das Risiko. Daraus ergebe sich, dass der Lieferdienst in seiner Funktion als Arbeitgeber den Kurieren Fahrrad und Smartphone bereitstellen müsse.

Arbeitgeber können Mitarbeiter durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichten, zwingend erforderliche Betriebsmittel selbst mitzubringen, ohne ihnen eine finanzielle Abgeltung zu zahlen.
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