Wenn ein Mitarbeiter während der tariflichen Freistellungstage erkrankt, kann er seinen Freistellungsanspruch nicht neuerlich durchsetzen. Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit bleibt an ihm hängen.

Der Fall: Mitarbeiter erkrankt während tariflicher Freistellungstage

Ein Schichtarbeiter beanspruchte als Ausgleich für die Schichtarbeit eine bezahlte Freistellung nach § 10 A Nr. 2 MTV für drei Tage im Mai 2019. Während dieser tariflichen Freistellungstage wurde er arbeitsunfähig. In der Folge forderte er die nochmalige Gewährung dieser Freistellungstage, alternativ das tarifliche Zusatzgeld, das sich aus dem Mantelvertrag für Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ergab. Der Arbeitgeber verweigerte dies, zumal er die Ansicht vertrat, den Freistellungsanspruch des Mitarbeiters bereits erfüllt zu haben. Zudem gehe es um Freistellungstage, nicht um Urlaubstage.

Das Urteil: kein Anspruch auf erneute Freistellung

Sowohl das Arbeitsgericht Bayreuth als auch das LAG Nürnberg lehnten einen neuerlichen Freistellungsanspruch für die infolge der Arbeitsunfähigkeit „verlorenen“ Freistellungstage ab. Ebenso wenig bestehe ein Zahlungsanspruch. Der Arbeitgeber habe den tariflichen Freistellungsanspruch dadurch erfüllt, dass er dem Mitarbeiter die drei beantragten freien Werktage gewährt habe (Urteil des LAG Nürnberg vom 3. März 2021, Az. 2 Sa 343/20). Unter Berufung auf die ständige BAG-Rechtsprechung verneinte das LAG Nürnberg eine analoge Anwendung der Urlaubsregelungen auf den in § 10 A MTV festgelegten Freistellungsanspruch. Letzterer sei mit der Gewährung von Urlaubstagen nicht vergleichbar. Aus dem Tarifvertrag lasse sich nicht ableiten, dass der Arbeitgeber das Risiko trage, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung arbeitsunfähig wird. Vielmehr sei dieses Risiko dem Mitarbeiter zuzurechnen.

Damit lehnte das LAG Nürnberg die Rechtsansicht des LAG Hamm ab, wonach der Freistellungsanspruch erst dann erfüllt sei, wenn der Mitarbeiter die genehmigten arbeitsfreien Tage tatsächlich nutzen konnte.

Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, erfolgt keine Anrechnung dieser Krankheitstage auf den Urlaub (§ 9 BUrlG). Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während einer Freistellung gilt diese Regelung jedoch nicht.