Belästigt ein Mitarbeiter eine Kollegin sexuell, kann der Arbeitgeber unverzüglich die fristlose Kündigung aussprechen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig.

Der Fall: Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung fristlos gekündigt

Ein 45-jähriger EDI-Manager war bei einer zweitägigen Teamklausur im September 2019 einer Arbeitskollegin mehrfach zu nahegekommen. Diese Mitarbeiterin hatte bereits während ihres Werkstudiums beim Arbeitgeber die Avancen des Klägers zurückgewiesen. Auch bei der Teamklausur lehnte sie seine Versuche, ihr eine Jacke umzulegen und ihn in sein Zimmer zu begleiten, ab. Trotz ihres Widerstands gelang es dem Kläger schließlich, die Kollegin zu küssen. Die Mitarbeiterin stieß ihn weg und flüchtete in ihr Zimmer, um die Tür zu verschließen. Es folgten Whatsapp-Nachrichten des Klägers, in denen er sich um eine Wiedergutmachung bemühte. Die Mitarbeiterin meldete den Vorfall dem Arbeitgeber, der den Kläger und weitere Arbeitskollegen anhörte. Schließlich reagierte das Unternehmen mit der fristlosen Kündigung.

Das Urteil: Kündigung gerechtfertigt, keine Abmahnung nötig

Im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln bestätigten einige Zeugen das Verhalten des EDI-Managers. Das Landesarbeitsgericht Köln fand keine Gründe, an der Richtigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln. Der Kläger scheiterte mit seiner Kündigungsschutzklage.

Die Beteuerung des Klägers, es sei ein einmaliges Ereignis ohne Wiederholungsgefahr gewesen, auf das der Arbeitgeber mit einer Abmahnung hätte reagieren müssen, ließ weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Köln gelten (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1.April 2021, Az. 8 Sa 798/20). Vielmehr liege eine schwere Pflichtverletzung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Für den EDI-Manager sei es ersichtlich gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Arbeitskollegin eine Grenze überschritten habe, sodass eine Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre, zumal der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seine weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Übergriffen zu bewahren.

Eine sexuelle Belästigung kann nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung nach § 184i StGB nach sich ziehen.