Der Kündigungsschutz nach Bundeselterngeldgesetz gilt auch bei aufgeteilter Elternzeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Der Fall: Kündigungsschutzklage wegen Kündigung in einem Elternzeitabschnitt

Der klagende Fitnesstrainer ließ sich beim beklagten Fitnessstudio zu Jahresbeginn 2019 auf zwei Etappen Elternzeit genehmigen. Im April 2020, vor dem Beginn des zweiten Elternzeitabschnittes, erhielt er die ordentliche Kündigung. Danach reichte er unter Berufung auf § 18 BEEG die Kündigungsschutzklage ein. Er berief sich auf den für Väter und Mütter bestehenden Kündigungsschutz vor, während und nach der Elternzeit.

Das Fitnessstudio vertrat hingegen die Meinung, dass der Kündigungsschutz bloß den ersten Elternzeitabschnitt betreffe und der Mitarbeiter im Zugangszeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit gewesen sei.

Das Urteil: Kündigung war unwirksam

Dieser Auffassung widersprach das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Berufung auf eine Gesetzesänderung des BEEG (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2021, Az. 2 Sa 300/20). In der alten Fassung war vom Beginn „der Elternzeit“ die Rede. Die neue Fassung des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEEG stelle nunmehr ausdrücklich auf den Beginn „einer Elternzeit“ ab. Laut diesem Gesetzeswortlaut solle der Kündigungsschutz der Eltern vor dem Beginn jedes Elternzeitabschnittes gelten und nicht nur vor dem ersten. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Gesetzesänderung, mit der die Entscheidungsträger die Möglichkeiten, Elternzeit zu beanspruchen, laufend erweitert haben, um den Eltern mehr Flexibilität zu bieten. Demnach sei jedem Elternteil vor dem Beginn jedes Abschnitts einer Elternzeit der Kündigungsschutz zuzugestehen. Damit spricht sich das Landesarbeitsgericht für die mehrfache Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes aus, wenn die Elternteile Elternzeit etappenweise nehmen. Die Kündigung des Fitnesstrainers war unwirksam.

§ 18 BEEG bietet für Mütter und Väter Schutz vor einer Kündigung. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Unternehmen den jeweiligen Elternteil kurz vor, während und direkt nach einer Elternzeit nicht kündigen darf. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter die Elternzeit nicht in einem, sondern in mehreren Abschnitten in Anspruch nehmen.