Die Nutzung eines Gendersternchens in einer Stellenanzeige sei nicht als Diskriminierung zweigeschlechtlich geborener Menschen einzustufen. Darin liege vielmehr eine geschlechtersensible und diskriminierungsfreie Sprache. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Der Fall: Gendersternchen in Stellenanzeige

Eine zweigeschlechtlich geborene Person mit schwerer Behinderung bewarb sich auf eine Stelle für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen des Landkreises Schleswig-Holstein. Nach Erhalt einer Absage klagte sie eine Entschädigungszahlung ein, weil sie aufgrund der Verwendung eines Gendersternchens eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts ortete. Sie verwies unter anderem auf die Bezeichnung „schwerbehinderte Bewerber*innen“, die nicht geschlechtsneutral sei.

Der Beschluss: keine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Elmshorn verneinte eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sprach der klagenden Person aber wegen fehlerhafter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung eine Entschädigungszahlung von 2.000 Euro zu (Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. November 2020, Az. 4 Ca 47 a/20). Die Betroffene beantragte Prozesskostenhilfe und strebte eine Berufung an. Sie verlangte aufgrund der diskriminierenden Nutzung des Gendersternchens eine Entschädigung von mindestens 4.000 Euro.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lehnte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Berufung ab. Der klagenden Person stehe kein Entschädigungsanspruch wegen einer Diskriminierung des Geschlechts zu (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2021, Az. 3 Sa 37 öD/21). Die Nutzung eines Gendersternchens begründe keine Benachteiligung zweigeschlechtlich geborener Menschen. Sie ziele vielmehr auf eine geschlechtersensible und diskriminierungsfreie Sprache ab. Die Intention des Gendersternchens bestehe darin, niemanden zu diskriminieren. Es gehe nicht nur darum, Männer und Frauen in gleicher Weise sichtbar zu machen, sondern auch die anderen Geschlechter abzubilden.

Auch die Bezeichnung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ statt des Wortes „Menschen“ sei nicht zu kritisieren. Diese Formulierung drücke aus, dass das Geschlecht nicht entscheidungsrelevant sei, sondern alle schwerbehinderten Menschen als Bewerber gern gesehen seien. Es handle sich um eine diskriminierungsfreie Formulierung.