Eine Arbeitgeberin wollte sich die Kosten für die Lohnfortzahlung während einer vierzehntägigen Quarantäne ihrer Mitarbeiter erstatten lassen. Das Verwaltungsgericht Koblenz verneinte jedoch den Erstattungsanspruch.

Der Fall: Arbeitgeberin leistet Lohnfortzahlung bei zweiwöchiger Quarantäne

Die klagende Bäckereikette übernahm während der vierzehntägigen Quarantäne von zwei Mitarbeitern die Lohnfortzahlung und die Sozialversicherungsbeiträge. Diese geleisteten Entschädigungszahlungen wollte sich die Arbeitgeberin vom Land Rheinland-Pfalz rückerstatten lassen. Damit hatte sie nur teilweise Erfolg. Das Bundesland ersetzte lediglich die Ausgaben ab dem sechsten Tag der häuslichen Quarantäne. Eine Erstattung für die ersten fünf Tage lehnte es unter Berufung auf den Lohnfortzahlungsanspruch der Mitarbeiter gegenüber der Arbeitgeberin ab. Es folgten ein Widerspruch und anschließend eine Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Urteil: keine Erstattung für Arbeitgeberin bei Lohnfortzahlungsanspruch

Laut Verwaltungsgericht Koblenz haben Arbeitgeber zwar nach dem Infektionsschutzgesetz einen Erstattungsanspruch der erbrachten Leistungen während einer Quarantäne (Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Mai 2021, Az. 3 K 107/21). Dieser Erstattungsanspruch bestehe aber nicht, wenn der Mitarbeiter trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.

Gemäß § 616 Satz 1 BGB könne der Mitarbeiter eine Entgeltfortzahlung beanspruchen, wenn er aufgrund eines in seiner Person befindlichen Grundes, jedoch ohne sein Verschulden, an der Dienstleistungsausübung verhindert war. Das zusätzliche zeitliche Kriterium für den Lohnfortzahlungsanspruch sei ebenfalls erfüllt, zumal eine angeordnete Quarantäne von vierzehn Tagen „eine nicht erhebliche Zeit“ darstelle. Darüber hinaus sei das Risiko für Arbeitgeber berechenbar, wenn sie für Mitarbeiter mit einer deutlich längeren Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr zwei Wochen lang Entgeltfortzahlung wegen angeordneter Quarantäne leisten müssen. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Demnach könne die Arbeitgeberin keinen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) einfordern, weil der angesprochene Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bestehe.

Anders ist die Situation, wenn die Verhinderung zur Arbeitsausübung des Mitarbeiters für einen erheblichen Zeitraum anhält. Dann entfällt der gesamte Lohnfortzahlungsanspruch.