Seit 1. Juli 2021 liegt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 9,60 Euro pro Stunde. Diese Lohnuntergrenze, die Unternehmen nicht unterschreiten dürfen, soll bis zum Juli nächsten Jahres in zwei Schritten auf 10,45 Euro steigen.

Bereits im Januar 2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro angehoben. Die Anhebungen erfolgten auf Basis eines Beschlusses der Mindestlohnkommission vom Juni 2020. Die dazugehörigen Regelungen finden sich in der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 28. Oktober 2020. Wenn es nach Bundesarbeitsminister Heil geht, soll die Lohnuntergrenze möglichst schnell auf 12 Euro (= 60 Prozent des mittleren Einkommens) ansteigen.

Die vier Schritte der Mindestlohnerhöhung bis zum 1. Juli 2022

Die schrittweise Erhöhung in vier Stufen soll einerseits die damit verbundenen höheren Lohnkosten für Unternehmen zeitlich angemessen verteilen und andererseits die Situation für Arbeitnehmer kontinuierlich verbessern. Im Einzelnen sieht die stufenweise Anpassung, die im Januar und Juli stattfindet, wie folgt aus:

  1. Schritt: 9,50 Euro (1. Januar 2021)
  2. Schritt: 9,60 Euro (1. Juli 2021)
  3. Schritt: 9,82 Euro (1. Januar 2022)
  4. Schritt: 10,45 Euro (1. Juli 2022)

Diese Angaben weisen den Mindestbruttolohn pro Stunde aus. Im Zwei-Jahres-Abstand berät und entscheidet die Mindestlohnkommission, bestehend aus drei Gewerkschaftsvertretern, drei Arbeitgebervertretern und zwei Wissenschaftlern, über die Höhe der Lohnuntergrenze, bevor die Bundesregierung den Mindestlohn per Verordnung festschreibt. Erstmals wurde der gesetzliche Mindestlohn mit Wirkung ab 1. Januar 2015 festgelegt, wobei er 8,50 Euro betragen hatte.

Anwendungsbereich des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn betrifft alle volljährigen Mitarbeiter mit Ausnahme dieser Gruppen:

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsantritt
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikum
  • Praktikum mit weniger als drei Monaten

Unabhängig vom Mindestlohn sind in einigen Branchen tarifliche Mindestlöhne zu berücksichtigen, die höher als diese Lohnuntergrenze sind.

Dokumentationspflichten für geringfügig Beschäftigte und bestimmte Wirtschaftsbereiche

Es gibt eine Dokumentationspflicht, die für geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter aus Wirtschaftsbereichen gilt, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind. Darunter fallen:

  • Baubranche
  • Gaststätten
  • Beherbergungsbetriebe
  • Speditionsfirmen
  • Transport und Logistik
  • Gebäudereinigung
  • Forstwirtschaft
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Zeitungs- und Paketzustelldienste

Demnach müssen Arbeitgeber diese Angaben dokumentieren:

  • Arbeitsbeginn
  • Ende der Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausenzeiten)

Die Dokumentation erfolgt wahlweise auf einem Zettel oder vorgedruckten Musterbögen. Der Arbeitgeber muss die Richtigkeit der Angaben gewährleisten und die Dokumente bei sich behalten. Spätestens eine Woche nach der Arbeitsleistung müssen die Arbeitszeiten dokumentiert sein.