Arbeitgeber müssen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter Arbeitsschutzmaßnahmen treffen. Das sehen Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch vor. Solche Pflichten bestehen auch bei Auslandsentsendungen.

Spezielle Schutzimpfungen

Unternehmen müssen bereits im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung abgeben und den betroffenen Mitarbeiter über potenzielle Risiken während des Auslandsaufenthalts aufklären. Bei dieser Gelegenheit ist zu prüfen, welche speziellen Impfungen und Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig sind. Diese Impfempfehlungen können je nach Zielland variieren. Zu den wichtigsten Schutzimpfungen, die bei einer Auslandsentsendung gefordert sein können, gehören:

  • Gelbfieber
  • Cholera
  • Typhus
  • Hepatitis A und Hepatitis B
  • Tetanus
  • Tollwut
  • Japanische Enzephalitis
  • Meningokokken-Meningitis
  • Polio

Welche Schutzimpfungen das Einreiseland für die Einreise des Mitarbeiters verlangt, erfahren Arbeitgeber bei Auswärtigen Amt, einem tropenmedizinischen Institut oder dem Betriebsarzt. Auch andere Gesundheitszeugnisse wie ein HIV-Test können zwingend notwendig sein.

Beratung und Vorsorgeuntersuchungen

Für Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, sind verpflichtende Vorsorgemaßnahmen wie eine ärztliche Beratung und eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorzunehmen. Dabei geht es darum, den Arbeitnehmer über bestehende klimatische und gesundheitliche Belastungen aufzuklären. Auch Informationen über die ärztliche Versorgung vor Ort sind bereitzustellen. Vor allem Mitarbeiter, die in tropische, subtropische oder bestimmte südosteuropäische und asiatische Länder entsandt werden, müssen sich auf schlechtere klimatische, medizinische und hygienische Umstände einstellen. Die Vorsorgeuntersuchung sollte durch einen Arzt mit Fachkenntnissen wie einen Tropenmediziner oder einen Arbeitsmediziner mit Zusatzausbildung erfolgen.

Der Arzt führt die erforderlichen Schutzimpfungen durch, die das Einreiseland verlangt, und informiert beispielsweise über die Malariaprophylaxe. Für die Beratung gibt es eine Bescheinigung und allenfalls Informationen zu Zusatzleistungen, Gültigkeitsdauer und Rückkehrbestimmungen für den Fall einer Erkrankung.

Impfpflicht

Grundsätzlich ist in Deutschland keine Impfpflicht vorgesehen. Allerdings erlauben einige Länder die Einreise nur mit Corona-Schutzimpfung und anderen Schutzimpfungen. Für den Fall, dass das Einreiseland einen Impfnachweis verlangt, dürfte sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers eine Impfverpflichtung für Arbeitnehmer ableiten lassen, die ins Ausland entsandt werden. Anders sieht die Situation aus, wenn das Zielland keine Impfpflicht normiert hat. In diesem Fall dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht zu einer Impfung verpflichten. Allerdings ist es ihnen möglich, nur Mitarbeitern mit Impfschutz den Auslandsaufenthalt im Risikogebiet zu erlauben. Als Argument kann die gesteigerte Schutzpflicht gegenüber Mitarbeitern im Ausland herangezogen werden.

Kosten

Der Arbeitgeber muss die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge, die empfohlenen Schutzimpfungen und die Malaria-Prophylaxe übernehmen. Es ist nicht gestattet, diese Kosten auf den Mitarbeiter abzuwälzen. Die Krankenkassen kommen für berufsbedingte Impfungen nur in Ausnahmefällen auf.