Die Frage „Sind Sie schon geimpft?“ dürfen Arbeitgeber in bestimmten Branchen seit einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2021 stellen.
Für wen die Impfauskunftspflicht gilt
Diese Impfauskunftspflicht bezieht sich konkret auf Mitarbeiter dieser Einrichtungen und Unternehmen:
- Kindertageseinrichtungen und Horte
- Schulen
- andere Ausbildungsstätten
- Ferienlager und andere Heime
- Obdachloseneinrichtungen
- Unterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber
- Justizvollzugsanstalten
- Pflegeeinrichtungen
Demnach dürfen Arbeitgeber dieser Einrichtungen ihre Mitarbeiter fragen, ob sie eine Corona-Impfung bekommen haben oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen können. Das Einfordern einer solchen Auskunft ist zulässig, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder über die Form der Beschäftigung zu entscheiden. Die Arbeitgeber holen diese Informationen direkt bei den Mitarbeitern ein. Allerdings dürfen sie den Impfausweis oder Genesungsnachweis weder kopieren noch abfotografieren. Dies ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig.
Rechtsgrundlage für die Impfauskunftspflicht
Die Rechtsgrundlage für diese Auskunftspflicht findet sich im abgeänderten Infektionsschutzgesetz. Ohne diese Bestimmung wäre die Datenerhebung aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich. Impfnachweise und Nachweise für eine Genesung sind nämlich als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO einzustufen, deren Erhebung und Verarbeitung lediglich in speziellen Ausnahmefällen zulässig ist.
Die Möglichkeit, den Impfstatus oder einen Genesungsnachweis abzufragen, soll nur gelten, solange eine epidemische Lage mit nationaler Reichweite vorliegt. Diesen Status hat der Bundestag am 25. August 2021 um drei weitere Monate ausgeweitet.
Der Sinn der Regelung zur Impfauskunftspflicht besteht darin, die Angehörigen besonders gefährdeter Personengruppen zu schützen. Aufgrund der räumlichen Nähe sind in speziellen Bereichen viele Menschen einer Infektionsgefahr ausgesetzt. Darüber hinaus sind Arbeitgeber mit diesen Informationen in der Lage, die Arbeit so zu organisieren, dass die Mitarbeiter ihrer individuellen Gefährdung eingesetzt sind.
Keine generelle Impfauskunftspflicht
Eine generelle Impfauskunftspflicht, die über die genannten Branchen hinausgeht, hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Demnach dürfen beispielsweise Arbeitgeber in Großraumbüros oder Kantinen den Impfstatus nicht abfragen. Das gilt zumindest vorerst. Einige Politiker plädieren explizit für eine allgemeine Impfauskunftspflicht. Allerdings stehen diesem Bestreben datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, zumal es sich um besonders sensible Daten handelt.
Pflicht zu wahrheitsgemäßer Antwort
Arbeitnehmer müssen die Frage nach dem Corona-Impfstatus wahrheitsgemäß beantworten. Sie dürfen die Auskunft darüber weder verweigern noch eine falsche Antwort geben. Bei einer falschen Antwort oder einer Auskunftsverweigerung kann der Arbeitgeber nach neuerlicher Aufforderung und Abmahnung den Beschäftigungsvertrag aufheben.
Keine Auskunftspflicht gegenüber Dritten
Die Impfauskunftspflicht gilt zwischen Unternehmen und Mitarbeitern. Gegenüber dritten Personen wie Schülern, Eltern, Bewohnern oder Kollegen muss der Arbeitnehmer seinen Impfstatus hingegen nicht bekanntgeben. Diese Informationen unterliegen dem Datenschutz.
Gibt es eine Impfpflicht für Arbeitnehmer?
Eine Impfung können Arbeitgeber nicht erzwingen. Grundsätzlich ist es arbeitsrechtlich nicht gedeckt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mangels fehlender Impfung kündigen. Allerdings dürfen sie Arbeitnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, aus deren Tätigkeitsbereich abziehen, wenn von ihnen eine Infektionsgefahr auf ihre Mitmenschen ausgehen würde. Demnach könnten Unternehmen diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zuweisen oder sie ins Homeoffice versetzen, um den direkten Kontakt zu Bewohnern und Schülern zu verhindern.
Regelmäßige Tests
Einige Unternehmen arbeiten mit indirekten Impfanreizen, indem sie beispielsweise Mitarbeiter mit vollständigem Impfschutz vom Tragen einer Maske entbinden. Bei so manchem Arbeitgeber gehört das Testen zur Tagesordnung, sodass der Impfstatus etwas weniger relevant ist.
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