Für Eltern, deren Kinder am oder nach dem 1. September 2021 geboren sind, wird beim Elterngeld einiges besser und einfacher. Diese Anpassungen sehen unter anderem mehr Chancen auf Teilzeitarbeit und zusätzliches Elterngeld bei Frühgeburten vor. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Bürokratie vereinfacht und die Einkommensobergrenze für den Elterngeldbezug herabgesetzt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Ein Ziel der neuen Elterngeldregelungen besteht darin, dass sich Mütter und Väter die Betreuungs- und Arbeitszeit partnerschaftlich aufteilen und flexibler gestalten können.
Teilzeitarbeit: mehr Wochenstunden möglich
Eltern, die Elterngeld beziehen, dürfen laut der neuen Regelung während der Bezugsdauer insgesamt 32 Stunden pro Woche in Teilzeitarbeit arbeiten (= vier volle Arbeitstage). Davor waren es nur 30 Wochenstunden. Verbesserungen gibt es auch für Elternteile, die beide zeitgleich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Sie können den Partnerschaftsbonus bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 24 bis 32 Wochenstunden beanspruchen. Davor lag der Grenzwert bei 25 bis 30 Wochenstunden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung sieht der Gesetzgeber nur mehr im Ausnahmefall eine Nachweispflicht über die geleisteten Arbeitsstunden vor.
Wenn Eltern von der Teilzeitbeschäftigung in die Kurzarbeit wechseln oder eine längere Erkrankung haben und daher zusätzlich Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten, bleibt die Höhe des Elterngeldes unverändert. Das bedeutet, dass Einkommensersatzleistungen das Elterngeld anders als zuvor nicht mehr schmälern.
Mehr Gestaltungsspielraum beim Partnerschaftsbonus
Auch bei der Gestaltung des Partnerschaftsbonus haben Eltern mehr Spielraum. Sie müssen den Bonus nicht mehr vier Monate hintereinander konsumieren, sondern können ihn für einen Zeitraum zwischen zwei und vier Monaten nehmen. Darüber hinaus können sie flexibel aussteigen und den Partnerschaftsbonus kurzfristig verlängern. Das heißt, sie müssen sich bei der Antragstellung zeitlich noch nicht festlegen.
Zusätzliches Elterngeld bei Frühgeburten
Für Eltern von Frühchen gibt es zusätzliches Elterngeld, das sich nach dem Geburtstermin berechnet. Das betrifft die Eltern von Babys, die sechs Wochen vor dem vorgesehenen Geburtstermin oder noch früher geboren wurden:
- Mindestens sechs Wochen zu früh: plus ein Monat Basiselterngeld
- Mindestens acht Wochen zu früh: plus zwei Monate Basiselterngeld
- Mindestens zwölf Wochen zu früh: plus drei Monate Basiselterngeld
- Mindestens 16 Wochen zu früh: plus vier Monate Basiselterngeld
Es besteht die Möglichkeit, die zusätzlichen Basiselterngeldmonate in ElterngeldPlus umzuwandeln und so die Bezugsdauer weiter zu erhöhen.
Geringe Nebeneinkünfte
Eltern, die geringe Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, erhalten Erleichterungen. Wenn diese Zusatzeinnahmen durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat ausmachen, können die Betroffenen per Antrag erreichen, dass ausschließlich ihre Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes für den Bezug des Elterngeldes Berücksichtigung finden. Davor wurde pauschal das gesamte Einkommen herangezogen, das Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt erwirtschaftet haben.
Kein Elterngeld für Topverdiener
Um die verbesserten Unterstützungsleistungen aus dem eigenen Topf zu finanzieren, hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenze, bis zu der Mütter und Väter Elterngeld beziehen können, von 500.000 Euro auf 300.000 Euro herabgesetzt. Demnach bekommen Eltern, deren Jahreseinkommen 300.000 Euro oder weniger beträgt, Elterngeld. Für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 250.000 Euro.
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