Jüngst kam es aufgrund eines Bahnstreiks zu Verspätungen im Zugverkehr. Dies hat auch Auswirkungen für Berufspendler. Doch was geschieht, wenn ein Mitarbeiter wegen eines Bahnstreiks zu spät zur Arbeit erscheint?
Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Gemäß BAG-Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer das Wegerisiko. Das bedeutet, dass sie dafür Sorge tragen müssen, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Bei einem angekündigten Bahnstreik liegt es in ihrer Verantwortung, auf ein anderes Verkehrsmittel zu wechseln, um es rechtzeitig an den Arbeitsplatz zu schaffen.
Dafür kommen neben dem privaten PKW auch Bus und Straßenbahn in Betracht. Aufgrund des Wegerisikos muss der Mitarbeiter somit zumutbare Vorkehrungen treffen, also beispielsweise früher als sonst losfahren oder das Auto nehmen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, schon am Vortag anzureisen oder auf seine Kosten mit dem Taxi zu fahren, wenn die Ausgaben im Vergleich zum Lohn unverhältnismäßig sind. Zu den zumutbaren Vorkehrungen gehört die Nutzung von Fahrgemeinschaften mit Arbeitskollegen oder Carsharing-Angeboten.
Lohnkürzung zulässig
Arbeitgeber dürfen den Lohn kürzen, wenn Mitarbeiter aufgrund eines Bahnstreiks zu spät zur Arbeit kommen, auch wenn diese daran kein Verschulden trifft. Dies ergibt sich aufgrund des Wegerisikos, das der Arbeitnehmer beim Ausfall eines öffentlichen Verkehrsmittels ebenso trägt wie bei Schnee oder Glatteis. Hier greift der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
Selbstverständlich können sich Mitarbeiter und Unternehmen auch darauf verständigen, dass ein verspätetes Erscheinen aufgrund der Kürze der noch verbleibenden Arbeitszeit nicht sinnvoll wäre. Das kommt insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung in Betracht.
Abmahnung bei Verspätungen
Wenn den Mitarbeiter an der Verspätung ein Verschulden trifft, darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Außerdem muss er den Arbeitgeber umgehend über die Verspätung informieren.
Alternative Lösungen bei anstehenden Streiks
Alternativ können sich Unternehmen auch kulant zeigen und eine andere Lösung finden, wenn ein Bahnstreik ansteht, wie beispielsweise:
- kurzfristig einen Homeoffice-Arbeitstag anberaumen
- Urlaubstag gewähren
- Überstunden abbauen
- Gleitzeit nutzen
Manchmal sieht der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen vor.
Arbeit nachholen
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, die versäumten Arbeitsstunden nachzuholen. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zur Nacharbeit verpflichten. Allerdings ist es möglich, eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu treffen. Grundsätzlich sind bei der Frage der Nacharbeit die beiderseitigen Interessen abzuwägen.
Hinterlasse einen Kommentar