Wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen laut Arbeitsvertrag vereinbart wurden und der Arbeitgeber die Frist versehentlich zu lange ansetzt, endet das Arbeitsverhältnis zum falsch angegebenen Datum. Der Arbeitgeber bleibt somit an die versehentlich gewählte Kündigungsfrist gebunden.

Der Fall: Kündigungsfrist falsch angesetzt

Die klagende Haushaltshilfe wurde von ihrer Arbeitgeberin verdächtigt, mehrmals Wertgegenstände aus dem Haus gestohlen zu haben. Am 14. Februar 2020 folgte die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächsten Kündigungstermin, dem 30. April 2020. Laut Arbeitsvertrag sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Die Arbeitgeberin berechnete die Kündigungsfrist falsch, zumal der nächstmögliche Termin bereits der 15. März 2020 gewesen wäre.

Das Urteil: Kündigung zum angegebenen Datum wirksam

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, weil die Arbeitgeberin keine Beweise für die Diebstähle der Haushaltshilfe vorlegen konnte. Nach neuerer BAG-Rechtsprechung sind die in § 622 Absatz 2 BGB festgeschriebenen verlängerten Kündigungsfristen auf private Haushalte nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall wäre die vierwöchige Kündigungsfrist zum Termin 15. März 2020 relevant gewesen. Allerdings hat die Arbeitgeberin für die ordentliche Kündigung in ihrem Schreiben als nächstmöglichen Kündigungstermin dezidiert den 30. April 2020 angeführt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm legten die Kündigung so aus, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2020 und nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet hat (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juni 2021, Az. 10 Sa 122/21). Die Haushaltshilfe durfte davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Datum enden sollte.

Wenn ein konkreter Zeitpunkt im Kündigungsschreiben genannt ist, wird das Beschäftigungsverhältnis erst zu diesem Termin beendet, auch wenn die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist aus Versehen zu lang angesetzt hat. Ein Unternehmen bleibt auch dann an die falsch ermittelte Kündigungsfrist gebunden, wenn es das Arbeitsverhältnis erkennbar schnellstmöglich beenden wollte.