Wer das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz verweigert, kann gekündigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, das strenge Maßstäbe an das Attest legt.
Der Fall: Logopädin wegen Nicht-Befolgen der Maskenpflicht gekündigt
Die Klägerin sollte bei ihrer Arbeit als Logopädin laut Anweisung des Arbeitgebers einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei ihrem Wiedereintritt nach der Elternzeit im August 2020 missachtete die Klägerin diese Aufforderung und berief sich auf ein ärztliches Attest. Als sie auch das Angebot, andere Masken zu tragen und öfter Pausen einzulegen, ablehnte, folgte zum 31. Oktober 2020 die Kündigung. Die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Cottbus hatte keinen Erfolg. Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Beschäftigungsverhältnis nicht anwendbar.
Das Urteil: Kündigung war rechtmäßig
Das ArbG Cottbus bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung, zumal der Arbeitgeber das Tragen einer Maske verlangen durfte (Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2021, Az. 11 Ca 10390/20). Dies ergebe sich aus der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, die für Dienstleistungsbetriebe mit körperlichen Kundenkontakten eine Maskenpflicht vorschrieb. Zudem sehen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandarts für logopädische Praxen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vor.
Bei Behandlungen könne der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse könne das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Anlegen einer Maske wirksam verringert werden.
Demnach sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Maskenpflicht anzuordnen, um Patienten und Mitarbeiter zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies das Arbeitsgericht auch auf das Risiko einer vorübergehenden Schließung wegen einer Infektion oder Quarantäne.
Das Attest, das die Mitarbeiterin von der Maskenpflicht befreien sollte, akzeptierte das Arbeitsgericht nicht, weil es nur ausführte, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Anhand dieser Angaben könne der Arbeitgeber nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und auf welcher medizinischen Grundlage die Befreiung beruht. Aus einem Attest müsse ersichtlich sein, mit welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Masken-Tragens zu rechnen ist.
Hinterlasse einen Kommentar