Eine Liebesbeziehung unpersönlich per WhatsApp oder SMS zu beenden, kommt heutzutage häufig vor. Mittlerweile gehen auch manche Unternehmen dazu über, Arbeitsverhältnisse über WhatsApp zu kündigen. Diesbezüglich gibt es aus der jüngsten Vergangenheit Beispiele aus mehreren europäischen Ländern wie Spanien, Großbritannien, Österreich und der Schweiz. In der Schweiz ist es gesetzlich grundsätzlich möglich, einen Mitarbeiter per SMS oder WhatsApp zu kündigen, sofern der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt. Anders stellt sich die Situation in Deutschland dar.

Kündigung muss laut BGB schriftlich erfolgen

Der deutsche Gesetzgeber normiert für die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses strenge Voraussetzungen und schreibt insbesondere die Schriftform verpflichtend vor. Eine Kündigung ist gemäß § 623 BGB nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Kündigung in elektronischer Form schließt das Gesetz dezidiert aus.

Das Erfordernis der Schriftform bedeutet, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben eigenhändig mit seinem Namen unterzeichnen muss. Diese Unterzeichnung ist in § 126 Absatz 1 BGB festgeschrieben. Der Arbeitgeber muss unter dem Text unterschreiben und dem Mitarbeiter die Kündigung im Original vorlegen. Es ist daher nicht möglich, dem Betroffenen ein Foto der Kündigung via WhatsApp zuzustellen oder eine Kopie des Kündigungsschreibens per Fax zu übermitteln.

Kündigungsschreiben im Original und mit Unterschrift vorlegen

Eine Kündigung ist weder über WhatsApp noch per E-Mail oder Fax wirksam, weil sie die gesetzliche Voraussetzung der Schriftform nicht erfüllt. Wenn ein Unternehmen eine solche nichtige Kündigung ausgesprochen hat, sollte es dem betroffenen Mitarbeiter umgehend ein Kündigungsschreiben mit handschriftlicher Unterschrift zukommen lassen. Hierbei muss es sich um das Original handeln. Andernfalls gilt die Kündigung als nichtig.

Die Kündigungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Somit tritt die Wirksamkeit der Kündigung erst verzögert ein. Unabhängig davon muss ein gekündigter Mitarbeiter eine unwirksame Kündigung nicht hinnehmen. Dem Unternehmen droht die Zahlung einer Kündigungsentschädigung.

Warum mündliche Kündigungen nicht wirksam sind

Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2000 konnten die Parteien auch in mündlicher Form kündigen. Da es jedoch häufig zu Gerichtsprozessen kam, wurde für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform festgelegt. Auch aus einem anderen Grund erweist sich das Schrifterfordernis als sinnvoll. Es kann beispielsweise übereilt ausgesprochene Kündigungen eindämmen, die unüberlegt und aus der Rage heraus erfolgen. Wer die Kündigungserklärung schriftlich aufsetzen muss, denkt vermutlich über die Situation noch einmal nach, bevor er zur Tat schreitet.