Die Regelung zum Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt ab 1. November 2021 nur mehr für Geimpfte. Ungeimpfte Arbeitnehmer, für die es eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung gibt, erhalten hingegen keine Erstattung für den Verdienstausfall, wenn sie aufgrund des Kontakts zu Coronainfizierten oder der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet in Quarantäne müssen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen dürfen. Begründet wird diese Regelung damit, dass mittlerweile alle Personen Impfangebote hätten nutzen können.

Beschluss zum Aus des Lohnfortzahlungsanspruchs für Ungeimpfte

Das Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs für Ungeimpfte ergibt sich aus einem Beschluss, den der Bundesgesundheitsminister mit den Gesundheitsministern der Länder bereits am 22. September 2021 gefasst hat.

Geimpfte, Genesene und Infizierte

Arbeitnehmer, die sich trotz Impfangebots nicht impfen lassen und in Quarantäne müssen, können ab November 2021 keine Verdienstausfallentschädigung mehr beanspruchen. Bei Geimpften und Genesenen stellt sich diese Frage regelmäßig nicht, weil sie aufgrund des geringeren Ansteckungsrisikos so gut wie nie in Quarantäne müssen. In Ausnahmefällen kann auch für diese Personen eine Quarantäne angeordnet werden, aber dann erhalten sie weiterhin ihren Verdienst.

Arbeitnehmer, die nachweislich an Corona erkrankt sind und deshalb nicht zur Arbeit kommen, sind rechtlich als Kranke einzustufen. In diesen Fällen kommt die klassische Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zur Anwendung.

Verdienstausfallentschädigung nur in Ausnahmefällen

Im Einzelfall können ungeimpfte Personen eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG bekommen, wenn es für sie in einer Zeitspanne von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab oder sie aus medizinischen Gründen keine Impfung verabreichen ließen. Bei medizinischer Kontraindikation brauchen die Betroffenen ein ärztliches Attest. Diese Ausnahmen dürften nicht auf viele Menschen zutreffen, zumal die Ständige Impfkommission auch für die Gruppe der Schwangeren und stillenden Mütter eine Impfung befürwortet.

Auskunft über Impfstatus

Laut einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums kann der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter, der eine Entschädigung nach IfSG einfordert, Informationen zu dessen Impfstatus beziehungsweise zur medizinischen Unmöglichkeit einer Corona-Schutzimpfung verlangen. Das Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft, weil es zunächst selbst in Vorleistung gehen muss und die Zahlung erst im Nachhinein bei der Behörde einfordern kann. Es möchte daher zunächst abklären, ob eine Rückforderung möglich ist. Demnach ist der Arbeitgeber daran interessiert, zu erfahren, ob sich der Mitarbeiter in Quarantäne befindet und ob er bereits geimpft ist.

Datenschutzrecht

Dieses Fragerecht dürfte auch datenschutzrechtlich gedeckt sein, weil die persönlichen Gesundheitsdaten notwendig sind, um das Arbeitsverhältnis abzuwickeln und durchzuführen. Demnach wiegt laut Einschätzung einiger Experten das Interesse des Arbeitgebers höher als das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters, sodass er über den Impfstatus Auskunft verlangen darf.