Die ersten deutschen Landkreise verzeichnen eine 7-Tages-Inzidenz von über 1.000, die Intensivstationen sind voll belegt – und der deutsche Staat muss handeln. In Bayern wurde Anfang der Woche verkündet, dass infolge der roten Krankenhausampel am Arbeitsplatz nun 3G gelten soll – Zugang bekommt also nur noch, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung bald bundesweit gelten wird, ist hoch. Doch was bedeutet dies eigentlich aus arbeitsrechtlicher Sicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

3G am Arbeitsplatz – muss ich jetzt zuhause bleiben?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie beim Betreten des Firmengebäudes ihren jeweiligen 3G-Nachweis vorlegen müssen. Zur Auswahl stehen:

  • ein Nachweis über den Impfstatus (vollständige Corona-Impfung)
  • ein Nachweis darüber, dass eine Corona-Infektion durchlebt wurde
  • ein aktueller, negativer Corona-Test

In Bayern ist dies beschränkt auf Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten sowie auf Betriebe, die direkten Kundenkontakt haben. Wie die deutschlandweite Regelung gestaltet werden könnte, ist noch unklar.

Wie könnte die 3G-Regelung am Arbeitsplatz in der Praxis aussehen?

In kleineren Betrieben ist die einfachste Variante der Umsetzung, einen Mitarbeiter zu benennen, der die 3G-Nachweise der betroffenen Beschäftigten regelmäßig vor Arbeitsantritt kontrolliert. Der Konzern Siemens ist gleich noch einen Schritt weiter gegangen: Der Arbeitgeber sperrte kurzerhand die Werkszugangskarten aller Mitarbeiter und gab sie erst wieder frei, wenn die Beschäftigten entweder ihren 3G-Nachweis vorzeigten oder einen Selbsttest durchführten.

Wie Arbeitgeber die internen Kontrollen erledigen, bleibt ihnen selbst überlassen. Dies dürfte überwiegend von der Größe und Organisation des Unternehmens abhängen. Aktuell ist allerdings noch nicht klar, wie diese Bemühungen von offizieller Stelle kontrolliert werden sollen oder welche Folgen aus Verstößen resultieren.

Wer übernimmt die Kosten für die Corona-Tests am Arbeitsplatz?

Schon jetzt muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zweimal wöchentlich einen kostenfreien Corona-Test anbieten – bislang mussten die Mitarbeiter dieses Angebot allerdings nicht annehmen.

Wie häufig sich ungeimpfte Mitarbeiter, die keinen aktuellen Schnelltest oder PCR-Test vorlegen können, testen müssen, ist aktuell noch unklar. In Bayern etwa reicht es, zweimal wöchentlich einen Selbsttest vor Ort durchzuführen – dies wäre somit bereits durch das bisherige kostenfreie Testangebot für die Mitarbeiter abgedeckt. Kommt es hingegen dazu, dass täglich ein Test vorgelegt werden muss, wäre die Kostenfrage noch gesondert zu klären. Immerhin: Die Bundesregierung hat die kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt.

Darf der Arbeitgeber nach der Impfung oder dem Genesenen-Status fragen?

Bislang ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, nach gesundheitlichen Details des Arbeitnehmers zu fragen. Somit sind auch die Mitarbeiter nicht verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Einzige Ausnahme sind die Beschäftigten in Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeheimen, die ihrem Arbeitgeber hierzu Auskunft erteilen müssen. Schon jetzt fordert die restliche Wirtschaft, eine Auskunftspflicht einzuführen, um den rechtlichen Anforderungen an die 3G-Regel am Arbeitsplatz genügen zu können.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer einen Test verweigert?

Noch ist nicht abschließend geklärt, was mit Arbeitnehmern passiert, die weder einen 3G-Nachweis vorlegen noch bereit sind, sich täglich testen zu lassen. Denkbar sind etwa diese Szenarien:

  • Der Mitarbeiter könnte isoliert beschäftigt werden, etwa in einem Einzelbüro ohne Kundenkontakt.
  • Soweit die Möglichkeit für die Arbeit im Homeoffice besteht, könnte dies eine sinnvolle Alternative sein.
  • Der Mitarbeiter wird nach Hause geschickt und entweder unbezahlt oder bezahlt freigestellt. Während eine bezahlte Freistellung arbeitsrechtlich weitgehend problemlos möglich sein dürfte, sieht es bei der unbezahlten Freistellung schon anders aus. Bestehen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ohne Kundenkontakt, könnte diese Möglichkeit arbeitsrechtlich möglicherweise nicht durchsetzbar sein.
  • Die Verweigerung des Tests könnte als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet werden. In der Folge könnten Arbeitgeber mit Abmahnungen und Kündigungen gegen unwillige Beschäftigte vorgehen.

Noch sind sehr viele Fragen offen, die noch seitens des Gesetzgebers zu klären sind.

Könnte es auch zu einer 2G-Regelung am Arbeitsplatz kommen?

Auch wenn man aktuell nichts ausschließen kann, ist eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz sehr unwahrscheinlich. Dies käme einer Impfpflicht durch die Hintertür gleich, weil diese Vorgabe automatisch jeden Beschäftigten von der Arbeit ausschließen würde, der sich nicht impfen lassen möchte. Dies dürfte mit dem deutschen Arbeitsrecht kaum vereinbar sein.