Droht ein Arbeitnehmer mit einer Krankschreibung, um seine Wünsche im Dienstplan umzusetzen, verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieses Verhalten rechtfertigt laut LAG Mecklenburg-Vorpommern an sich eine fristlose Kündigung.
Der Fall: Verkäuferin droht mit Krankschreibung
Die Verkäuferin einer Bäckereifiliale kündigte der Arbeitgeberin im Juni 2020 eine Krankschreibung an, wenn letztere nicht den Dienstplan nach ihren Wünschen ändere. Sie wünschte sich aufgrund von Spannungen im Kollegenkreis für eine Juliwoche die Arbeit in der Frühschicht. Aufgrund der angedrohten Krankschreibung folgte die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin. Davor hatte die Verkäuferin das Arbeitsverhältnis bereits zu Ende Juli 2020 ordentlich gekündigt.
Das Urteil: fristlose Kündigung an sich gerechtfertigt, aber doch unzulässig
Das Arbeitsgericht Schwerin entschied über die Kündigungsschutzklage der Verkäuferin. Es verneinte das Vorliegen einer Pflichtverletzung, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verkäuferin tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen die Spätschicht nicht antreten konnte. Es folgte die Berufung der Arbeitgeberin.
Im Berufungsverfahren sah das Landesarbeitsgericht im Verhalten der Verkäuferin einen Grund für eine fristlose Kündigung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2021, Az. 5 Sa 319/20). Die Verkäuferin habe durch die Androhung der Krankschreibung ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme erheblich verletzt und damit auf die Arbeitgeberin unrechtmäßig Druck ausgeübt. Mit dieser Androhung habe sie erklärt, im Notfall bereit zu sein, das Recht auf Lohnfortzahlung missbräuchlich einzusetzen, um sich unberechtigte Vorteile zu verschaffen. Dabei sei es unerheblich, ob die Mitarbeiterin später tatsächlich erkrankt oder nicht.
Allerdings war die fristlose Kündigung laut LAG Mecklenburg-Vorpommern unwirksam, weil es der Arbeitgeberin zumutbar gewesen wäre, das Beschäftigungsverhältnis noch knapp einen Monat bis zum Termin der Arbeitnehmerkündigung fortzusetzen. Die angedrohte Krankschreibung sei als spontane Handlung auf die schon länger bestehenden Spannungen zu werten. Außerdem verwies das Gericht auf die zehnjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, das bislang ohne Beanstandungen verlaufen war.
Daraus folgt, dass die Androhung einer Krankschreibung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Allerdings kann letztere im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung unzulässig sein.
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