Wann sind Ruhepausen als Arbeitszeit zu werten? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst der EuGH, der Pausen mit Bereitschaftspflicht bewerten sollte.

Der Fall: Feuerwehrmann verlangt Vergütung für Ruhepausen mit Bereitschaftspflicht

Ein klagender Feuerwehrmann der Prager Verkehrsbetriebe hatte während seiner Arbeitsschicht zwei 30-minütige Ruhepausen zur Verfügung. Während dieser Pausen musste er erreichbar und bei Bedarf innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein. Der Arbeitgeber vergütete ihm nur bei einem tatsächlichen Einsatz diese Zeit als Arbeitszeit.

Der Feuerwehrmann verlangte eine Vergütung für diese Pausen, die seiner Ansicht nach gänzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Daraufhin legte das Prager Stadtbezirksgericht den Fall dem EuGH vor, der klären sollte, ob die Dauer der oben genannten Pausen als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren ist.

Das Urteil: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten

Die einander ausschließenden Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit sind in Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 2 der Arbeitszeitrichtlinie geregelt. Der Begriff „Arbeitszeit“ umfasse alle Bereitschaftszeiten inklusive Rufbereitschaften, während der der Mitarbeiter aufgrund von Einschränkungen in seiner Möglichkeit, seine freie Zeit zu gestalten und sie für seine eigenen Interessen zu nutzen, erheblich eingeschränkt ist.

Kurze Reaktionsfristen von lediglich wenigen Minuten hindern den Mitarbeiter weitgehend daran, einer persönlichen Aktivität nachzugehen. Der Arbeitnehmer sei in einer dauerhaften Alarmbereitschaft, weil die Ruhepausen durch unvorhersehbare Umstände jederzeit unterbrochen werden können. Dies schränke den Mitarbeiter in seiner Gestaltungsfreiheit erheblich ein. Der EuGH wertet derartige Bereitschaftszeiten vollumfänglich als Arbeitszeit (Urteil des EuGH vom 9. September 2021, Az. C-107/19).

Dies entspricht auch der langjährigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts, wonach Ruhepausen nur dann anzunehmen sind, wenn der Mitarbeiter weder arbeiten noch sich für Arbeitseinsätze bereithalten müsse.

Das EuGH-Urteil beschäftigte sich nur mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine Ruhepause als Arbeitszeit einzustufen ist. Inwiefern diese Bereitschaftszeiten zu vergüten sind, ergibt sich nicht aus der Arbeitszeitrichtlinie, sondern aus nationalem Recht.