Mitarbeiter, die entgegen der Maskenpflicht aufgrund eines Attests vom Tragen einer Gesichtsbedeckung befreit sind, sind nicht arbeitsfähig. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, diese Mitarbeiter zu beschäftigen.

Der Fall: Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht

Der klagende Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses wurde von der beklagten Arbeitgeberin am 6. Mai 2020 schriftlich dazu aufgefordert, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er wehrte sich gegen diese Maskenpflicht und verwies auf zwei Atteste, die ihn davon befreiten, eine Maske oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Die Beklagte weigerte sich, den Verwaltungsmitarbeiter ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus zur Arbeit einzusetzen.

Der Mitarbeiter forderte zunächst in einem Eilverfahren und dann auch im Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg, dass ihn die Arbeitgeberin im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung beschäftige oder ins Homeoffice ausweichen lasse. Zusätzlich verlangte er trotz Krankschreibung seit Dezember 2020 eine Vergütung in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadenersatz.

Das Urteil: weder Anspruch auf Beschäftigung ohne Maske noch auf Homeoffice

Die Forderungen des Verwaltungsmitarbeiters waren weder beim Arbeitsgericht Siegburg noch beim LAG Köln erfolgreich. Das Arbeitsgericht Siegburg begründete dies damit, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz der Beschäftigten und Rathausbesucher höher wiege als das Interesse des Klägers, ohne Maske oder Gesichtsvisier seiner Beschäftigung nachgehen zu können. Außerdem sei die Richtigkeit der Atteste anzuzweifeln, weil sie nicht nachvollziehbar darlegten, warum der Mitarbeiter keine Gesichtsbedeckung tragen könne (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. August 2021, Az. 4 Ca 2301/20).

Auch das LAG Köln sah das Anordnen einer Maskenpflicht durch den Arbeitgeber als rechtmäßig an. Es verwies auch auf das Direktionsrecht und den Infektionsschutz. Wenn der Verwaltungsmitarbeiter laut ärztlichem Attest keine Gesichtsbedeckung tragen könne, sei er arbeitsunfähig. Demnach stehe ihm weder ein Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn noch Schadenersatz zu. Auch die Zusicherung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes könne der Mitarbeiter nicht beanspruchen, weil Teile der Arbeit im Rathaus verrichtet werden müssen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sehe keine partielle Arbeitsunfähigkeit vor. Daher würde ein teilweises Arbeiten im Homeoffice die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen (Urteil des LAG Köln vom 12. April 2021, Az. 2 SaGa 1/2).