Mitarbeiter, die zu einer Betriebsratswahl laden, genießen einen Sonderkündigungsschutz. Deshalb erklärte das Arbeitsgericht Berlin die Kündigung eines Fahrradkuriers für unwirksam.

Der Fall: Mitarbeiter nach Einladung zur Betriebsratswahl gekündigt

Der Kläger arbeitete beim beklagten Lieferdienst als Fahrradkurier. Es entbrannte ein Rechtsstreit über die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Dem Fahrradkurier wurde diese Kündigung erst zugestellt, nachdem dieser per Aushang eine Einladung zu einer Betriebsratswahl ausgefertigt hatte.

Das Urteil: Kündigung wegen Sonderkündigungsschutz unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin musste über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Es hielt die Arbeitgeberkündigung für unwirksam, sodass das Beschäftigungsverhältnis weiter bestand (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2021, Az. 41 Ca 3718/21).

Den Einwand des Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe den Zugang des Kündigungsschreibens durch falsche Angaben vereitelt, ließ es nicht gelten. Auch das Argument, dass der Fahrradkurier seine Arbeit verweigert habe, könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Zudem habe der Fahrradkurier dargelegt, dass er keine konkrete Arbeitsaufforderung erhalten habe, die er erfüllen hätte können.

Sonderkündigungsschutz für an der Bildung eines Betriebsrats beteiligte Personen

Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt im Sonderkündigungsschutz, der Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsratsmitgliedern laut § 15 KSchG, § 103 BetrVG zusteht. Dieser Sonderkündigungsschutz ist darin begründet, dass die Betriebsratsmitglieder ihre Funktion frei und unabhängig wahrnehmen können, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.

Auch Mitarbeiter, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung aussprechen oder einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstandes stellen, erhalten laut § 15 Absatz 3 KSchG den Kündigungsschutz. Demnach dürfen sie vom Einladungszeitpunkt oder der Antragstellung an bis zur Veröffentlichung des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund liegen vor. Im vorliegenden Fall war die Kündigung des Fahrradkuriers, der zu einer Betriebsratswahl geladen hatte, aufgrund des Sonderkündigungsschutzes daher unwirksam.