Kündigt eine Mitarbeiterin und lässt sich zeitgleich für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses krankschreiben, zieht dies den Beweiswert der AU-Bescheinigung in Zweifel. Das ergibt sich aus einem BAG-Urteil, das die Darlegungslast bei der Mitarbeiterin sah.

Der Fall: Mitarbeiterin kündigt und lässt sich zeitgleich krankschreiben

Die klagende Büromitarbeiterin kündigte am 8. Februar 2019 das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zum 22. Februar 2019. Zusätzlich verwies sie auf eine Krankschreibung, die ebenfalls auf den 8. Februar datiert war und als AU-Bescheinigung gekennzeichnet war. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung.

Sie bezweifelte den Beweiswert der AU-Bescheinigung, weil dieselbe exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfrist) erfasste. Die Angestellte verwies hingegen darauf, vor einem Burn-out gestanden zu sein und deshalb krankgeschrieben worden zu sein. Sie forderte eine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 8. bis zum 22. Februar 2019.

Das Urteil: Beweiswert der AU-Bescheinigung zweifelhaft

Die ersten beiden Instanzen, darunter das LAG Niedersachsen, gaben dem Klagebegehren statt. Beim Bundesarbeitsgericht war hingegen die Revision der Beklagten erfolgreich. Zwar habe die klagende Büromitarbeiterin die Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer AU-Bescheinigung nachgewiesen. Allerdings könne die Arbeitgeberin den Beweiswert dieser Krankschreibung erschüttern, indem sie Fakten darlegt, die den Wahrheitsgehalt der AU-Bescheinigung ernsthaft in Zweifel ziehen.

Dies sei der Beklagten gelungen, weshalb es an der Klägerin gelegen habe, ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Dafür eigne sich beispielsweise die Einvernahme des behandelnden Arztes, nachdem dieser von seiner Schweigepflicht entbunden wurde.

Das BAG äußerte ernste Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, zumal die Kündigungserklärung und der Zeitraum der AU zeitlich zusammengefallen waren. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie in dieser Zeitspanne tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist (Urteil des BAG vom 8. September 2021, Az. 5 AZR 149/21).

Im Prinzip hätte die Mitarbeiterin ihren behandelnden Arzt vernehmen lassen müssen, um den Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeit darzulegen.