Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter mit vollendetem 55. Lebensjahr von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen. Das BAG sieht in einer solchen Versorgungsregelung keine Diskriminierung.

Der Fall: Mitarbeiterin mit 55 plus von bAV ausgeschlossen

Der Klägerin wurde von der beklagten Arbeitgeberin (Gewerkschaft ver.di) der Zugang zur betrieblichen Rente aufgrund einer Altersklausel verwehrt. Die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sehen vor, dass Mitarbeiter nur dann erfasst sind, wenn sie zum Antritt des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Die Klägerin, die kurz nach ihrem 55. Geburtstag die Arbeitsstelle angetreten hatte, wertete den Nicht-Zugang zur betrieblichen Altersversorgung als Alters- und Frauendiskriminierung.

Das Urteil: keine unzulässige Diskriminierung

Die Gerichte sahen dies allerdings anders. Sowohl das Arbeitsgericht Essen und das LAG Düsseldorf als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab. Laut BAG stellt die Versorgungsregelung, wonach Arbeitnehmer mit 55 plus von der bAV ausgeschlossen sind, keine Altersdiskriminierung im Sinne des § 7 Absatz 1 AGG dar.

Diese Ausschlussklausel sei vielmehr nach § 10 AGG gerechtfertigt, weil sie ein zulässiges Ziel verfolge und angemessen sei. Dem stehe auch die Anhebung der Regelaltersgrenze für die Rente auf das vollendete 67. Lebensjahr nicht entgegen. Auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts verneinte das BAG. Das Bundesarbeitsgericht legte seiner Begründung statistische Daten der Deutschen Rentenversicherung (2019) zugrunde. Demnach basierten die Versicherungsrenten durchschnittlich auf 39 Versicherungsjahren. Bei Frauen waren es im Mittel 36,5, bei Männern 41,9 Jahre. Der Unterschied zwischen diesen Werten sei nicht so groß, dass Frauen durch die Konsequenzen der Altersgrenze einen unangemessenen Nachteil erfahren würden (Urteil des BAG vom 21. September 2021, Az. 3 AZR 147/21).

Der Ausschluss von älteren Arbeitnehmern aus der bAV ist somit zulässig, wenn sich diese Ungleichbehandlung im Rahmen des AGG bewegt. Das BAG sah in der entsprechenden Versorgungsregelung weder eine Benachteiligung wegen des Alters noch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.