Ab 1. Januar 2022 müssen Unternehmen zu allen Entgeltumwandlungen in der bAV (= betriebliche Altersversorgung) verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss leisten. Davor beschränkte sich diese Zuschusspflicht auf neu beschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Die gewährte Umsetzungs- und Übergangsfrist für alte Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die schon vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, läuft mit Jahresende 2021 aus. Arbeitgeber, die bis jetzt noch nichts unternommen haben, müssen dringend handeln, um Haftungsrisiken auszuschließen.
Arbeitgeberzuschusspflicht für alte und neue Entgeltumwandlungen
Das entsprechende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist bereits seit dem Jahr 2018 in Kraft. Es verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erweitern. Im Zuge dessen wurde im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Arbeitgeberzuschuss zur bAV normiert. Demnach müssen Unternehmen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Direktversicherung leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist bereits jetzt für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend zu leisten, die seit 1. Januar 2019 vereinbart wurden. Für ältere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2019 getroffen wurden, gilt die Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 1. Januar 2022.
Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2022 jedes Unternehmen, das eine Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abwickelt und dabei Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen erzielt, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss zahlen muss. Es gibt eine Höchstgrenze, nämlich den Wert der erzielten Einsparungen.
Diese Arbeitgeberzuschusspflicht gilt für alle individual- oder kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungen, unabhängig davon, wann sie vereinbart wurden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn im konkreten Fall ein Tarifvertrag mit einer anderslautenden Regelung anwendbar ist.
Akuter Handlungsbedarf
Arbeitgeber, die bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Abschlussdatum vor dem 1. Januar 2019 den Arbeitgeberzuschuss noch nicht umgesetzt haben, sollten dies schnell tun. Andernfalls muss das jeweilige Unternehmen aufgrund der Einstandsverpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG für nicht geleistete Zuschüsse haften. Eine Verjährung tritt erst nach 30 Jahren ein.
Entgeltumwandlungsbetrag über der Höchstgrenze: Achtung Sozialversicherungspflicht
Der Entgeltumwandlungsbetrag (inklusive Arbeitgeberzuschuss) ist bis zu einer Höchstgrenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage der allgemeinen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2021 lag diese Beitragsbemessungsgrundlage bei 85.200 Euro. Dies entspricht einem von der Sozialversicherungspflicht befreiten Höchstbetrag (inklusive Arbeitgeberanteil) von 3.408 Euro pro Jahr oder 284 Euro monatlich.
Ersparnisse in der Sozialversicherung ermitteln
Bei der Ermittlung der Sozialversicherungsersparnisse ist der Arbeitgeberanteil am gesamten Sozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu beachten.
Welche anderen Arbeitgeberersparnisse im Zusammenhang mit Sozialabgaben bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind, ist aus rechtlicher Sicht strittig. Die Sozialversicherungsträger gehen jedenfalls davon aus, dass auch diese Größen anzurechnen sind:
- Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung (RV) an berufsständische Institutionen sowie jene zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Pauschalbeträge bezüglich der Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte
Ausdrücklich ausgenommen sind Umlagen zur Unfallversicherung, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz und Insolvenzgeldumlagen.
Im Idealfall gestalten Arbeitgeber und Mitarbeiter die Entgeltumwandlung so, dass der Arbeitnehmerbetrag in Kombination mit dem Arbeitgeberzuschuss die genannte Sozialversicherungsfreigrenze nicht übersteigt. Ansonsten werden für den übersteigenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge fällig.
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