Eine Kündigung in der Elternzeit, zu der eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ursprünglich vorlag, kann nachträglich unwirksam werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustimmungserklärung später aufgehoben wurde, wie ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt.
Der Fall: Kündigung in der Elternzeit mit behördlicher Zustimmung
Die Klägerin arbeitete seit September 2018 beim Beklagten als Küchen- und Servicefachkraft. Nach der Geburt ihres Kindes Anfang März beantragte sie am 20. März 2019 schriftlich die Elternzeit ab dem 25. Juni 2019. Die nachfolgende Kündigung durch den Arbeitgeber beruhte auf Vorwürfen, wonach die Klägerin Geld genommen und die gewährten Arbeitspausen nicht ordnungsgemäß von der Arbeitszeit abgezogen habe.
Es lag zunächst eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS) vor, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob. Im Widerspruchsverfahren wurde die Zustimmung aufgehoben, weil der Arbeitgeber nach Meinung der Aufsichtsbehörde das vorgeworfene massive Fehlverhalten der Klägerin nicht beweisen habe können. Daraufhin klagte der Arbeitgeber beim Verwaltungsgericht.
Das Urteil: Kündigung wegen Wegfall der Zustimmungserklärung unwirksam
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt die ordentliche Kündigung für unwirksam, zumal sie gegen § 18 Absatz 1 Satz 3 BEEG verstoße (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021, Az. 5 Sa 263/20). Demnach dürfen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Eine Kündigung sei nur in Ausnahmefällen zulässig und setze eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus. Im vorliegenden Fall liege eine solche Zustimmungserklärung nicht mehr vor, weil sie im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde. Durch den Wegfall der Zustimmung sei die Kündigung rückwirkend unwirksam geworden, zumal die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmungserklärung fehle.
Während der Elternzeit haben Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz. Daher sind Kündigungen in der Elternzeit grundsätzlich unrechtmäßig und nur in Ausnahmefällen zulässig. Darunter fällt beispielsweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung, sodass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Der Kündigungsschutz setzt bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit ein.
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