Unternehmen können ihren Mitarbeitern nur noch bis 31. März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Diese Corona-Sonderzahlungen sind bereits seit 1. März 2020 möglich und bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der den Mitarbeitern pro Arbeitgeber maximal in dieser Höhe zusteht.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung
Das bedeutet, wenn ein Unternehmen den Betrag von 1.500 Euro bereits in den vergangenen Jahren ausgeschöpft hat, ist keine weitere steuerfreie Sonderzahlung mehr möglich. Anders ist die Situation gelagert, wenn der Arbeitgeber erst einen Teil davon aufgebracht hat. In diesem Fall kann er dem Mitarbeiter noch bis Ende März eine Teilrate einer steuerfreien Corona-Sonderzahlung zukommen lassen. Aufgrund des Zuflussprinzips muss diese Zahlung jedenfalls bis zum 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein, damit die Steuerbefreiung greift.
Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn das Unternehmen den Bonus als Zusatzleistung zum geschuldeten Lohn gewährt. Eine Entgeltumwandlung in Verbindung mit einem Gehaltsverzicht sind somit nicht möglich. Die in § 3 Nummer 11 a EStG geregelte Corona-Sonderzahlung setzt keinen bestimmten Beschäftigungsumfang voraus. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dieses Instrument unabhängig davon nutzen kann, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit arbeitet oder Minijobber ist. Auch die Einstufung als privater oder öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber spielt keine Rolle.
Steuerlicher Freibetrag
Der Wert von 1.500 Euro ist als Freibetrag pro Arbeitsverhältnis zu werten. Wenn ein Arbeitgeber höhere Prämien leistet, sind diese, soweit sie den Grenzwert überschreiten, zu versteuern. Der Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nur dann mehrmals in Anspruch nehmen, wenn er mehrere Dienstverhältnisse hat oder den Arbeitgeber gewechselt hat. Das Unternehmen muss diese steuerfreien Corona-Sonderzahlungen, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen, als solche im Lohnkonto anführen. Die Prämien sind automatisch auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Pflegebonus bis 3.000 Euro steuerfrei
Für Pflegekräfte ist aufgrund der besonderen Belastungen während der Coronapandemie ein Pflegebonus vorgesehen. Diesen Bonus zahlen die Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften aus. Die ausbezahlte Prämie ist bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei. Sie richtet sich an Mitarbeiter im Pflegebereich, die in Krankenhäusern, im intensivmedizinischen Bereich, in der ambulanten Pflege und in Pflegeheimen arbeiten. Diese steuerfreie Begünstigung soll für Prämien gelten, die zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. In diesem Fall ist die allgemeine Corona-Prämie nach § 3 Nummer 11a EStG nicht anwendbar.
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