In Zeiten unzähliger SARS-CoV-2-Infektionen stehen Arbeitgeber immer wieder vor dem Problem, dass Mitarbeiter während des bewilligten Urlaubs in Quarantäne müssen, ohne selbst am Virus erkrankt zu sein. Hier stellt sich die Frage, ob Unternehmen diese quarantänebedingt „versäumten“ Urlaubstage noch einmal gewähren müssen, weil sich die Arbeitnehmer nicht wie geplant erholen konnten. Die Entscheidungen der Gerichte sind kontrovers. Es ist strittig, ob der Arbeitgeber die in Quarantäne verbrachten Tage anrechnen oder nachgewähren muss.

Mitarbeiter im Urlaub in Corona-Quarantäne

Einige Gerichte sprachen sich gegen eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG aus. Dies dürfte der derzeit vorherrschenden Rechtsprechung entsprechen. Hierbei geht es um Fälle, in denen Mitarbeiter während ihrer gewährten Urlaubstage aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne mussten, aber keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, weil sie nicht erkrankt waren. Diese Arbeitnehmer waren eingeschränkt, weil sie das Haus nicht verlassen durften, und konnten daher den Urlaub nicht wie ursprünglich vorgesehen verbringen.

Die Arbeitgeber entrichteten das herkömmliche Urlaubsentgelt und rechneten diese Urlaubstage auf den Urlaubsanspruch an. Das Argument auf Arbeitnehmerseite lautete, dass die Quarantäne dem Erholungszweck widersprochen habe und der Urlaubsanspruch ebenso wie bei einer Arbeitsunfähigkeit analog zu § 9 BUrlG nicht erlösche.

Rechtsansicht 1: § 9 BUrlG nicht analog anwendbar

Sowohl das LAG Schleswig-Holstein als auch das LAG Köln und einige andere Arbeitsgerichte verneinten eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf eine Quarantäneanordnung während des gewährten Urlaubs. Diese Ausnahmeregelung sei nicht verallgemeinerungsfähig und betreffe nur den Fall einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters (zum Beispiel Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2022, Az. 1 Sa 208/2; Urteil des LAG Köln vom 13. Dezember 2021, Az. 2 Sa 488/21). Demnach scheide eine Nachgewährung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber bei Quarantäne aus.

Rechtsansicht 2: Nachgewährung der Urlaubstage

Anders entschied das LAG Hamm, das Urlaubstage in Quarantäne nicht als Urlaubstage wertete. Demnach müsse der Arbeitgeber diese aufgrund der Quarantäneanordnung „verlorenen“ Urlaubstage nachgewähren. Der Mitarbeiter konnte über seine Urlaubszeit nicht frei verfügen und dieselbe nur eingeschränkt nutzen. Deshalb sei eine Nachgewährung in Analogie zum Fall der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urteil des LAG Hamm vom 27. Januar 2022, Az. 5 Sa 1030/21).

Arbeitgeber: vorerst keine Urlaubstage gutschreiben

Es gibt bislang keine höchstrichterliche Antwort zu dieser Frage. Aus Arbeitgebersicht ist es ratsam, eine Gutschrift von Urlaubstagen bei Mitarbeitern, die sich während des Urlaubs in Quarantäne befunden haben, mit Verweis auf die derzeit überwiegende Meinung der Rechtsprechung zu verneinen. Es bleibt abzuwarten, wie eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG dazu ausfällt.