Auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz sowie dem Entfall der Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, den Infektionsschutz im Unternehmen zu gewährleisten. Voll gefüllte Büroräume, in denen Mitarbeiter ohne Abstand arbeiten, keine Masken tragen und nicht getestet sind, scheinen daher weiterhin nicht Realität zu sein.
Unternehmen sind für Infektionsschutz verantwortlich
Es liegt an den Unternehmen selbst, zu prüfen, welche Schritte sinnvoll sind, um Mitarbeiter vor dem Coronavirus zu schützen. Das bedeutet wiederum, dass Arbeitgeber die Gefahr einer Infektion in Eigenverantwortung beurteilen und auf Basis dieser Einschätzung das Hygienekonzept samt technischen und organisatorischen Maßnahmen anpassen müssen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist zu beachten, dass der Betriebsrat bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und des Hygienekonzepts mitbestimmen darf.
An Corona-Arbeitsschutzverordnung orientieren
Unternehmen können sich an der angepassten Corona-Arbeitsschutzverordnung orientieren. Gemäß § 2 Absatz 3 der Verordnung müssen Arbeitgeber im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung analysieren, ob Maßnahmen wie Maskenpflicht, Homeoffice-Pflicht oder eine wöchentliche Testung notwendig sind. Bezüglich der 3G-Regelung gibt es keine Vorgabe. Allerdings sind die genannten Maßnahmen nicht abschließend. Unternehmen können daher zusätzliche Schritte ergreifen, wenn diese notwendig sind.
Die jeweils gültige Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhältlich. Als Ergänzung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gibt es eine Handlungsempfehlung. Daraus lässt sich ableiten, welche Infektionsschutz-Maßnahmen Arbeitgeber im Zuge der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen sollen. Als bewährte Basismaßnahmen zum Infektionsschutz sind weiterhin zu beachten:
- Mindestabstandsregel von 1,5 Metern
- Kontaktreduzierung (Maßnahmen, die vermeiden oder vermindern, dass mehrere Personen die Räume gleichzeitig nutzen, zum Beispiel Homeoffice)
- Maskenpflicht, wenn kein ausreichender Infektionsschutz besteht
- regelmäßige Testangebote
Viele Unternehmen führen die bisherigen Maßnahmen wie regelmäßige Tests und die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, fort.
Dürfen Arbeitgeber 3G am Arbeitsplatz betrieblich anordnen?
Die gesetzliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz ist seit Ende März 2022 Geschichte. Nach herrschender Ansicht von Juristen können Arbeitgeber allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz betrieblich anordnen, sofern eine nachvollziehbare Gefährdungslage besteht.
Diese Voraussetzung dürfte beispielsweise dann erfüllt sein, wenn viele Personen auf engstem Raum arbeiten oder zahlreiche direkte Kundenkontakte stattfinden. In einer großen, gut belüfteten Lagerhalle, in der die Mitarbeiter untereinander genügend Abstand wahren, dürfte die Gefährdungslage hingegen nicht gegeben sein.
Es liegt am Arbeitgeber, die vorliegenden Aspekte abzuwägen und die regionale Infektionslage als Orientierungshilfe heranzuziehen. Eine etwaige betriebliche Vereinbarung zu 3G am Arbeitsplatz sollte stets gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffen werden.
Allerdings könnte es schwer sein, diese 3G-Regelung in der Praxis durchzusetzen. Dies liegt insbesondere daran, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, dem Arbeitgeber bezüglich ihres Impf- oder Genesungsstatus Auskunft zu erteilen. Das Unternehmen hat demnach kein Fragerecht und darf auch diese Daten, falls sie ihm bekannt sind, nicht speichern.
Allgemeine Testpflicht für alle Mitarbeiter?
Als Alternative kann der Arbeitgeber eine allgemeine Testpflicht für alle Mitarbeiter anordnen, die unabhängig davon gilt, ob die Betroffenen geimpft oder genesen sind. In diesem Fall können sich geimpfte und genesene Arbeitnehmer mit einem Impf- oder Genesenennachweis nicht von der Verpflichtung zum Testen befreien. Die Arbeitgeber müssen wiederum alle Kosten für die Tests selbst tragen. Ein Verweis auf kostenfreie „Bürgertests“ wäre aufgrund des zeitlichen Mehraufwands keine Option. Die Einführung einer Testpflicht unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Insgesamt ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Für die Zukunft bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Frage zu betrieblichen 3G-Regelungen am Arbeitsplatz beurteilen wird.
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