Im Zuge der Corona-Pandemie wurden Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese sollten ursprünglich Anfang 2022 auslaufen, wurden aber jetzt verlängert.

Kurzarbeitergeld als Bewältigungsmaßnahme in der Krise

Die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie sind an vielen deutschen Betrieben nicht spurlos vorbeigegangen. Monatelange Lockdowns, unterbrochene Lieferketten und verändertes Konsumverhalten aufgrund neuer Bedürfnisse haben dazu geführt, dass zahlreiche Unternehmen ihren Beschäftigten nicht mehr ausreichend Arbeit bieten konnten. Damit diese Menschen ihren Arbeitsplatz nicht verlieren und betroffene Unternehmen trotz Umsatzeinbußen nicht weiterhin den Lohn zahlen mussten, sprang die Bundesregierung ein und zahlte das Gehalt anteilig weiter. Dadurch konnte das Unternehmenssterben bisher trotz akuter Krise in einem moderaten Maß gehalten werden.

Vereinfachte Regelungen für Unternehmen bis Ende Juni

Um den Zugang für Unternehmen leichter zu machen, galten bisher vereinfachte Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Da für viele Betriebe die Krise noch längst nicht vorbei ist und das Geschäft in manchen Branchen noch immer schleppend anläuft, wurden die Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Bis zu diesem Datum gilt Folgendes:

  • Es genügt, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt werden müssen. Vorher bestand nur ein Anspruch, wenn es mindestens ein Drittel waren.
  • Das Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter beantragt werden und ist somit auch für Zeitarbeitsfirmen eine Option.
  • Angestellte sind nicht verpflichtet, Minusstunden aufzubauen, bevor sie Kurzarbeitergeld erhalten dürfen
  • Die gesamte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes darf 28 Monate betragen. Unter normalen Bedienungen beträgt die längste, zusammenhängende Zeit 12 Monate.

Kurzarbeitergeld berechnen und beantragen

Unternehmen, die betroffen sind, können das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. In der Praxis funktioniert das so, dass die Unternehmen in Vorleistung gehen und ihren Beschäftigten den anteiligen Lohn weiterzahlen. Diesen können bekommen sie dann von der Agentur für Arbeit rückerstattet. Der Antrag kann postalisch oder online erfolgen. Wichtig ist, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass der Antrag spätestens am letzten Tag des Montags, indem das erste Mal Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt worden sind, gestellt werden muss.

Unternehmen müssen das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und sollten das auch gewissenhaft tun, um Probleme bei der Erstattung zu vermeiden. Normalerweise erhalten Beschäftigte ohne Kinder 60 Prozent des Netto-Entgeltes. Beschäftigte mit mindestens einem Kind sollen 67 Prozent erhalten. Allerdings wurden diese Sätze bereits 2020 im Rahmen der Sonderregelungen erhöht. Ab dem vierten Monat steigen die Sätze für kinderlose Beschäftigte auf 70 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat werden es sogar 80 und 87 Prozent. Diese Erhöhungen sind erst einmal nur bis Ende Juni 2022 geplant.

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass die Kurzarbeit abhängig vom Arbeitsaufkommen im Unternehmen individuell angepasst werden kann. Beschäftigte müssen also nicht komplett in Kurzarbeit geschickt werden. Auch tage- oder stundenweise Kurzarbeit einzuführen, ist möglich. In diesem Fall kommt die Agentur der Arbeit anteilig für den Netto-Lohn des tatsächlichen Arbeitsausfalls auf. Der Lohn für die gearbeitete Zeit muss weiterhin vollständig vom Unternehmen gezahlt werden.

Es gibt Aussicht auf eine weitere Verlängerung

Kürzlich wurde bekannt, das Arbeitsminister Hubertus Heil eine weitere Verlängerung bis Ende September plant. Grundlage hierfür ist nicht mehr die Corona-Pandemie, sondern die aktuelle Wirtschaftskrise, die durch den Krieg in der Ukraine mit ausgelöst worden ist. Die Bundesregierung rechnet mit Kosten von 60 Millionen Euro für den verlängerten Zeitraum im Sommer.